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§ 5 HImmaVO Landesnorm Hessen - Verwendung von Restguthaben und Gewährung zusätzlicher Studienguthaben Verordnung über das Verfahren der Immatrikulati

Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003 § 5 Ve

rwendung von Restguthaben und Gewährung zusätzlicher Studienguthaben

(1)Ab dem Sommersemester 2004 erhalten Studierende nach dem Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses mit der Exmatrikulation eine Bescheinigung über das restliche Studienguthaben (Restguthaben). Dieses kann für weitere, das Erststudium ergänzende oder vertiefende Studienzeiten eingesetzt werden.
(2)Für Studienzeiten, die für eine Erweiterungsprüfung nach § 24 oder für eine Zusatzprüfung nach den §§ 38 bis 40 der Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom
  1. April 1995 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  2. September 2001 (GVBl. I S. 403), erforderlich sind, wird ein zusätzliches Studienguthaben für diejenigen Fächer gewährt, für die ein Bedarf durch die für die Lehrerausbildung zuständige Stelle festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für Studienzeiten, die aufbauend auf einem mit einer Hochschulprüfung abgeschlossenen Studium eine fachlich entsprechende Lehramtsqualifikation vermitteln. Für die übrigen Studiengänge nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge, für die Erlangung des zweiten Abschlusses im Rahmen eines Doppelstudiums sowie für Studierende, die einen einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss gleichwertigen Studienabschluss außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erworben haben, kann die Hochschule ein zusätzliches Studienguthaben von bis zu vier Semestern unter Einsatz des Restguthabens gewähren, wenn ein überdurchschnittlicher Abschluss des Erststudiums nachgewiesen wird.
(3)Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind, erhalten für den gegenwärtig besuchten Studiengang ein zusätzliches Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit dieses Studiengangs, wenn erst mit dem vorangegangenen Studienabschluss die Zugangsberechtigung für diesen Studiengang oder die allgemeine Hochschulreife erworben wurde. Für die Studienzeiten nach dem Erwerb gilt § 2 Abs. 5 Satz 1 des Studienguthabengesetzes entsprechend. Bei der Exmatrikulation wird ein Restguthaben nicht gebildet.
(4)Für Studierende, die einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss im Sommersemester 2003 oder im Wintersemester 2003/2004 an einer Hochschule des Landes erworben haben, gilt Abs. 3 entsprechend, wenn sie sich spätestens im Wintersemester 2004/2005 in einen Studiengang nach § 20 Abs. 6 des Hessischen Hochschulgesetzes außerhalb konsekutiver Studiengänge immatrikulieren.
(5)Auf weiterbildende Studiengänge nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Hochschulgesetzes finden die Regelungen des Hessischen Studienguthabengesetzes und dieser Verordnung keine Anwendung.
(6)Die Hochschule wird ermächtigt, die Erhöhung der Gebühr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 , die Ausfüllung des Gebührenrahmens nach § 3 Abs. 3 Satz 3 des Studienguthabengesetzes und den Einsatz von Restguthaben für weiterbildende Studien nach § 21 des Hessischen Hochschulgesetzes durch Satzung zu regeln. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 HImmaVO, vom 16.10.2006, gültig ab 01.10.2007 bis 31.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 12 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005780NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulImmV_HE_!_5

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