Verordnung über das Verfahren der Immatrikulation und die Verarbeitung personenbezogener Daten an den Hochschulen des Landes Hessen (Hessische Immatrikulationsverordnung ) Vom 29. Dezember 2003 § 6 Fä
lligkeit der Gebühren und Billigkeitsentscheidungen
(1)Die Gebühren für Studierende, die nicht über ein Studienguthaben verfügen, sind bei der Immatrikulation und jeweils bei der Rückmeldung, die Gebühren für Gasthörerinnen und Gasthörer bei der Zulassung fällig. Spätere Veränderungen des Studienguthabens durch einen Wechsel der Hochschule oder des Studiengangs lassen eine frühere Gebührenfreiheit oder Gebührenpflicht unberührt. Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens erteilt die Hochschule Studierenden, die für eine weitere Rückmeldung kein Studienguthaben mehr in Anspruch nehmen können, einen Hinweis auf die Gebührenpflichtigkeit der folgenden Rückmeldung.
(2)Von ausländischen Studierenden, die immatrikuliert werden aufgrund eines zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommens oder im Rahmen von Förderprogrammen des Bundes, der Länder oder der Europäischen Union, werden Gebühren nicht erhoben. Gleiches gilt für einen Studienaufenthalt im Rahmen einer Hochschulpartnerschaft, soweit Gegenseitigkeit besteht. Für ein sonstiges, auf bis zu zwei Semester befristetes Gaststudium kann die Hochschule von der Erhebung einer Gebühr absehen.
(3)Die Hochschule kann die Gebühr auf Antrag stunden, mindern oder erlassen, wenn die Gebührenerhebung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für die Studierende oder den Studierenden eine unbillige Härte darstellt. Eine unbillige Härte liegt in der Regel vor bei
- studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung der oder des Studierenden,
- studienzeitverlängernden Folgen für Opfer einer schweren Straftat,
- einer wirtschaftlichen Notlage in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung. Die Hochschule kann geeignete Nachweise verlangen. Vorgelegte Unterlagen können einbehalten werden, auch soweit sie Gesundheitsdaten enthalten.
(4)Studierende, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und nicht über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, können im Verfahren nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung Gründe geltend machen, die für zurückliegende Semester ihres Studiums ab dem Sommersemester 1999 an einer Hochschule des Landes nach § 3 und § 11 dieser Verordnung zur Inanspruchnahme eines Teilzeitstudiums oder einer Beurlaubung berechtigt hätten. Bei Nachweis der Voraussetzungen kann die Hochschule das Studienguthaben um bis zu vier Semester erhöhen. Eine Erhöhung um zwei Semester erhalten Studierende, deren Studienguthaben für den gegenwärtigen Studiengang durch vorangegangene Hochschulsemester in einem anderen Studiengang um mindestens zwei Semester verringert worden ist.
(5)Studierenden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung in einem zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studiengang an einer Hochschule des Landes immatrikuliert sind und bereits über einen Abschluss nach § 1 des Studienguthabengesetzes verfügen, kann die Hochschule für bis zu vier Semester die Gebühr auf Antrag mindern oder erlassen, wenn sie sowohl Bedürftigkeit als auch angemessene Studienfortschritte nachweisen.
(6)Die Abs. 3 bis 5 finden auf Studierende, die innerhalb von zwei Jahren vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung keinen in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis erworben haben, keine Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 HImmaVO, vom 16.10.2006, gültig ab 01.10.2007 bis 31.03.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2004, 12 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005780NN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulImmV_HE_!_6