← Deutschland

§ 3 VergabeV HE 2001 Landesnorm Hessen - Zulassungsantrag Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außer

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001 §

3 Zulassungsantrag

(1)Der Zulassungsantrag ist schriftlich an die Hochschule zu richten. Er muss für das Sommersemester bis zum
  1. Januar, für das Wintersemester bis zum
  2. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Der Zulassungsantrag gilt nur für das Vergabeverfahren, auf das er sich bezieht.
(2)Bewerberinnen oder Bewerber können in ihrem Zulassungsantrag nur einen Studiengang benennen.
(3)Der Zulassungsantrag kann nur auf eine im Zeitpunkt der Antragstellung bereits vorliegende Berechtigung für den gewählten Studiengang (Hochschulzugangsberechtigung) gestützt werden, soweit in Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist. Legt die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen vor, so soll die Hochschulzugangsberechtigung bezeichnet werden, auf die der Zulassungsantrag gestützt wird. Fehlt eine derartige Bezeichnung, wird dem Zulassungsantrag die zuerst erworbene Hochschulzugangsberechtigung zugrunde gelegt.
(4)Ist der Nachweis eines abgeleisteten Praktikums oder einer fachpraktischen Ausbildung Bestandteil der Hochschulzugangsberechtigung, ist die Bewerbung auch zulässig, wenn der Zulassungsantrag und alle für die Rangplatzbildung bei der Studienplatzvergabe erforderlichen Unterlagen bis zu den in Abs. 1 genannten Terminen der Hochschule vorliegen und die Bewerberin oder der Bewerber durch eine Bescheinigung der Praktikums- oder Ausbildungsstelle nachweist, dass das Praktikum oder die fachpraktische Ausbildung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des betreffenden Semesters abgeschlossen sein wird; Entsprechendes gilt für die Feststellungsprüfung ausländischer Studienbewerber.
(5)Anträge, die die Bewerberin oder der Bewerber nach dieser Verordnung ergänzend zum Zulassungsantrag stellen kann, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
(6)Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrages und der Anträge nach Abs. 5. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(7)Solange der Verfahrensablauf dies noch zulässt, kann die Hochschule nachträglich eingereichte Unterlagen berücksichtigen, wenn der Zulassungsantrag fristgerecht auf dem von der Hochschule vorgesehenen Vordruck gestellt und unterschrieben ist und einen Studiengangswunsch enthält.
(8)Bewerberinnen und Bewerber, die die Bewerbungsfristen nach Abs. 1 versäumt oder ihren Antrag nicht formgerecht mit den erforderlichen Unterlagen nach Abs. 6 gestellt haben, sind vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 292 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005784NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.