Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001 §
4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten: 1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers
- a)Familiennamen,
- b)frühere Namen,
- c)Vornamen,
- d)Tag und Ort der Geburt,
- e)Geschlecht,
- f)Anschrift; 2. zur Verfahrensdurchführung
- a)gewählter Studiengang,
- b)Angaben zur Einschreibung in dem Studiengang nach Nr. 1 an einer anderen Hochschule,
- c)Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,
- d)Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
- e)Ergebnis des Prüfungsverfahrens zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374),
- f)Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6),
- g)Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl. I S. 361),
- h)Art der Hochschulzugangsberechtigung,
- i)Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule,
- j)Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder im Ausland,
- k)Staatsangehörigkeit, ggf. Staatsangehörigkeit der Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern,
- l)Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 4,
- m)Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,
- n)Angaben nach § 14; 3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 9 Abs. 4 und von Anträgen nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 12, 15 und 16
- a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
- b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
- c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
- d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 15,
- e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12 ,
- f)erforderliche Angaben nach § 16.
(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum
- September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum
- März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Buchst. a und b dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 292 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005784NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4