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§ 4 VergabeV HE 2001 Landesnorm Hessen - Verarbeitung personenbezogener Daten Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten

Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001 §

4 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Die Hochschule darf im Rahmen des Vergabeverfahrens folgende personenbezogene Daten der Bewerberinnen und Bewerber verarbeiten: 1. zur Identifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers
  1. a)Familiennamen,
  2. b)frühere Namen,
  3. c)Vornamen,
  4. d)Tag und Ort der Geburt,
  5. e)Geschlecht,
  6. f)Anschrift; 2. zur Verfahrensdurchführung
  7. a)gewählter Studiengang,
  8. b)Angaben zur Einschreibung in dem Studiengang nach Nr. 1 an einer anderen Hochschule,
  9. c)Tag des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung,
  10. d)Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
  11. e)Ergebnis des Prüfungsverfahrens zur Feststellung der künstlerischen Begabung nach § 63 Abs. 4 des Hessischen Hochschulgesetzes in der Fassung vom 31. Juli 2000 (GVBl. I S. 374),
  12. f)Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Fachhochschulen im Lande Hessen vom 18. Januar 1995 (GVBl. I S. 74), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1996 (GVBl. 1997 I S. 6),
  13. g)Ergebnis der Hochschulzugangsprüfung nach der Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Universitäten im Lande Hessen vom 30. Juli 1993 (GVBl. I S. 401), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl. I S. 361),
  14. h)Art der Hochschulzugangsberechtigung,
  15. i)Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule,
  16. j)Abschluss eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder im Ausland,
  17. k)Staatsangehörigkeit, ggf. Staatsangehörigkeit der Eltern und Beschäftigungsnachweis der Eltern,
  18. l)Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach § 3 Abs. 4,
  19. m)Angaben über Tätigkeiten nach § 7 Abs. 1,
  20. n)Angaben nach § 14; 3. zur Bearbeitung der Fälle nach § 9 Abs. 4 und von Anträgen nach § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 sowie nach den §§ 11, 12, 15 und 16
  21. a)Zeitpunkt eines Berufsabschlusses,
  22. b)Zeiten einer Berufstätigkeit nach Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung,
  23. c)Gründe und Umfang der Verbesserung von Durchschnittsnote oder Wartezeit,
  24. d)besondere soziale, familiäre und wirtschaftliche Gründe nach den §§ 11 oder 15,
  25. e)Ergebnis des Erststudiums und Gründe für das Zweitstudium nach § 12 ,
  26. f)erforderliche Angaben nach § 16.
(2)Die Hochschule darf die nach Abs. 1 aufgezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie sind spätestens für ein Sommersemester bis zum
  1. September des Folgejahres, für ein Wintersemester bis zum
  2. März des Folgejahres zu löschen. Die Daten nach Abs. 1 Buchst. a und b dürfen auch zum Zweck der Immatrikulation, soweit die dort bezeichneten Daten erhoben werden, weiterverarbeitet werden.
(3)Andere als die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen nur mit Einwilligung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 7 Abs. 2 des Hessischen Datenschutzgesetzes (HDSG) in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) verarbeitet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 292 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005784NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_4

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