Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001 §
7 Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1)Bewerberinnen oder Bewerber, die
- eine Dienstpflicht nach Art. 12a Abs. 1 oder 2 des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder eine entsprechende Dienstleistung auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren übernommen haben,
- eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes vom
- Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), geleistet haben,
- ein freiwilliges soziales Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom
- August 1964 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 1997 (BGBl. I S. 594), oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), geändert durch Gesetz vom
- März 1997 (BGBl. I S. 594), oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojekts geleistet haben oder
- ein Kind unter 18 Jahren oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben, werden in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang aufgrund früheren Zulassungsanspruchs vorab ausgewählt, wenn sie für diesen Studiengang zu Beginn oder während eines Dienstes oder einer Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 für diese Hochschule zugelassen worden sind oder bei einer Bewerbung spätestens zum Wintersemester 2001/2002 zugelassen worden wären oder wenn zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang an der jeweiligen Hochschule keine Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einer oder einem nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen geleistete Dienst steht einem Dienst nach Abs. 1 gleich, wenn er mit diesem Dienst vergleichbar ist.
(2)Die Auswahl nach Abs. 1 Satz 1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes oder der Tätigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung für das Sommersemester bis zum
- April oder bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum
- Oktober beendet sein wird; bei der Bewerbung für einen Studiengang an einer Fachhochschule tritt an die Stelle dieser Termine für das Sommersemester der
- März und für das Wintersemester der
- Oktober.
(3)Wird die Festlegung einer Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(4)Wer aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, steht den Bewerberinnen und Bewerbern gleich, die vorweg nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs auszuwählen sind. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn die gerichtliche Entscheidung aufgehoben oder entsprechend geändert wird. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 292 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005784NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_7