Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb zentraler Verfahren an den Hochschulen des Landes Hessen (Vergabeverordnung Hessen) Vom 7. Juni 2001 §
14 Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen
(1)Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation ausgewählt. Daneben können für den im Zulassungsantrag genannten Studiengang besondere Umstände berücksichtigt werden, die für die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
- die Hochschulzugangsberechtigung ausschließlich nach ausländischem Recht an einer deutschen Auslandsschule erworben hat,
- von einer deutschen Einrichtung zur Förderung begabter Studenten für ein Studium ein Stipendium erhält,
- in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,
- aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den gewählten Studiengang gibt, oder
- einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.
(2)Ausländischen und staatenlosen Bewerberinnen und Bewerbern nach Abs. 1 Satz 1, die vor Aufnahme ihres Studiums eine Feststellungsprüfung oder eine deutsche Sprachprüfung ablegen müssen, kann die Hochschule im Rahmen der Quote nach § 6 Abs. 1 Satz 1 einen Studienplatz für den nach Bestehen der jeweiligen Prüfung nächstmöglichen Zulassungstermin zusagen. Die Zusage erlischt, wenn die betreffende Prüfung nicht bestanden ist.
(3)Ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber, denen die Hochschule nach Abs. 2 einen Studienplatz zugesagt hat, haben den Vorrang vor anderen ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen im Sinne des Abs. 1 Satz 1.
(4)Die Hochschulen berücksichtigen bei der Erteilung von Zusagen nach Abs. 2, dass angemessene Zulassungschancen auch für Bewerberinnen und Bewerber ohne Studienplatzzusage verbleiben. Im Übrigen treffen sie ihre Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
(5)Die §§ 3 bis 5 gelten entsprechend. Bewerberinnen und Bewerber mit ausländischer Hochschulzugangsberechtigung müssen ihrem Antrag den Nachweis darüber beifügen, dass ihre Hochschulzugangsberechtigung nach den Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung ausländischer Hochschulzugangsberechtigungen vom 1. Dezember 1998 (StAnz. 1999 S. 306), geändert am 16. November 1999 (StAnz. S. 3598), für den gewählten Studiengang einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung als gleichwertig anerkannt ist.
(6)Ausländische Staatsangehörige und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber nach Abs. 1 dürfen in den übrigen Quoten nach § 6 Abs. 2 und 3 nicht ausgewählt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 292 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005784NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=VergabeV_HE_!_14