← Deutschland

§ 3 BerAkadAnerkG HE 2006 Landesnorm Hessen - Anerkennungsverfahren Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. J

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 § 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 erhalten auf Antrag vom Ministerium für Wissensch

aft und Kunst die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 4, die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Ausbildungsrahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein:

  1. a)der Inhalt der praktischen Ausbildung,
  2. b)die zeitliche und inhaltliche Abstimmung von praktischer Ausbildung und Studium, wobei die Zeitanteile in einem ausgewogenen Verhältnis stehen müssen. 2. Zum Studium an der Berufsakademie dürfen nur Personen zugelassen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 4 abgeschlossen haben, angemeldet werden. 3. Die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen. 4. Die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt. 5. Die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden. 6. Der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen.

(2)Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Hauptberuflichen Lehrkräften kann das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einzelfall für die Zeit der Zugehörigkeit zum Lehrkörper die Bezeichnung „Professorin oder Professor an einer Berufsakademie" verleihen.
(3)Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird.
(4)Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden.
(5)Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören.
(6)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst soll die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen lassen. Eine solche Evaluation der Berufsakademie soll regelmäßig alle fünf Jahre durchgeführt werden.
(7)Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.
(8)Über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(9)Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BerAkadAnerkG HE 2006, vom 21.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 31.12.2016 § 3 BerAkadAnerkG HE 2006, vom 01.07.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 388 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005785NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerAkadAnerkG_HE_!_3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.