Gesetz über die staatliche Anerkennung von Berufsakademien in der Fassung vom 1. Juli 2006 § 3 Anerkennungsverfahren (1) Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 erhalten auf Antrag von dem für das Hochschulwese
n zuständigen Ministerium die staatliche Anerkennung als Berufsakademie, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen: 1. Zwischen Betrieben und Einrichtungen nach § 1 Abs. 3, die für eine Ausbildung nach § 1 Abs. 2 geeignet sind, und der Berufsakademie muss in einem Rahmenplan für jeden Studiengang vereinbart sein
- a)der Inhalt der praktischen Ausbildung und der Betreuung,
- b)ein Wechsel zwischen den Lernorten Berufsakademie und Praxis, der eine inhaltliche und zeitliche Koordination der akademischen und der praktischen Ausbildung gewährleistet, 2. an der Berufsakademie dürfen nur Personen zum Studium aufgenommen werden, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind und von einem geeigneten Betrieb oder einer geeigneten Einrichtung, mit dem oder mit der sie einen Vertrag über eine Ausbildung nach § 1 Abs. 3 abgeschlossen haben, angemeldet werden, 3. die Berufsakademie muss über die für den Studienbetrieb erforderliche personelle sowie räumliche und sächliche Ausstattung und über eine ausreichende Zahl geeigneter Lehrkräfte verfügen, 4. die Berufsakademie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie den Lehrbetrieb und das Prüfungsverfahren entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften durchführt, 5. die an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und die Studierenden müssen an der Gestaltung des Studienbetriebs angemessen beteiligt werden, 6. der Bestand der Berufsakademie muss nach einer Finanzierungsplanung ihres Trägers für die Dauer der Ausbildung der jeweils Studierenden finanziell gesichert erscheinen, 7. die Berufsakademie muss von Menschen mit Behinderungen und von älteren Menschen barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe genutzt werden können, soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist; andernfalls muss die Berufsakademie die Möglichkeit der Wahrnehmung des Studienangebots durch den genannten Personenkreis durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen.
(2)Die Lehrkräfte müssen in der Regel über die für eine Lehrtätigkeit als Professorin oder Professor oder als Lehrbeauftragte oder Lehrbeauftragter an einer Fachhochschule erforderliche Qualifikation verfügen. 40 vom Hundert des Lehrbetriebes an der Berufsakademie soll von hauptberuflichen Lehrkräften durchgeführt werden. Im Ausnahmefall können hierzu während des in Abs. 4 genannten Zeitraums auch Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen und Universitäten gerechnet werden, die in Ausübung einer Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet ist. Die Bestellung als hauptberufliche Lehrkraft und die Erteilung eines Lehrauftrags ist dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von drei Monaten der Bestellung widersprechen. Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium kann hauptberuflichen Lehrkräften, die die Voraussetzungen nach § 62 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2010 (GVBl. I S. 617), erfüllen, für die Dauer der Bestellung die Bezeichnung ‚Professorin an‘ oder ‚Professor an‘ unter Zusatz der Bezeichnung der Berufsakademie verleihen.
(3)Die Berufsakademie bietet mindestens zwei verschiedene Studiengänge mit jeweils mehreren fachlichen Schwerpunkten an. Dies gilt nicht, wenn innerhalb eines Studienganges die Einrichtung von fachlichen Schwerpunkten durch das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahe gelegt wird.
(4)Sofern zum Zeitpunkt der staatlichen Anerkennung die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 noch nicht vollständig erfüllt sind, müssen sie innerhalb von drei Jahren nach der staatlichen Anerkennung nachgewiesen werden.
(5)Für die Berufsakademie soll ein Kuratorium bestehen, das an Entscheidungen über die Entwicklung der Berufsakademie und über alle sie betreffenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung mitwirkt und dem mindestens Vertreterinnen oder Vertreter der zuständigen Industrie und Handelskammer oder einer anderen berufsständischen Kammer, der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerorganisationen, der an der Ausbildung beteiligten Betriebe, der an der Berufsakademie tätigen Lehrkräfte und der Studierenden angehören. Das Kuratorium kann Ausschüsse für bestimmte Studiengänge bilden.
(6)Das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium lässt die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen im Rahmen einer Evaluation durch von ihm beauftragte sachverständige Einrichtungen oder sachverständige Personen prüfen. Die Evaluation kann in einem gemeinsamen Verfahren mit der Akkreditierung eines Studiengangs nach § 5 Abs. 1 Satz 1 erfolgen. Eine weitere Evaluation der Berufsakademie kann das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium durch die in Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen durchführen lassen, soweit Anhaltspunkte für eine Notwendigkeit erkennbar werden.
(7)Die Kosten des Verfahrens zur staatlichen Anerkennung sowie die Kosten einer Evaluation nach Abs. 6 trägt der Träger der Berufsakademie.
(8)Über den Antrag auf Anerkennung nach Abs. 1 entscheidet das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(9)Das Verfahren nach Abs. 1 kann über eine einheitliche Stelle nach Teil V Abschnitt 1a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 BerAkadAnerkG HE 2006, vom 15.12.2009, gültig ab 28.12.2009 bis 25.11.2011 § 3 BerAkadAnerkG HE 2006, vom 01.07.2006, gültig ab 01.07.2006 bis 27.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2006, 388 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005785NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BerAkadAnerkG_HE_!_3