← Deutschland

§ 12 ZVSVergabeV HE 2000 Landesnorm Hessen - Quoten Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vom 17. August 200

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) Vom 17. August 2000 § 12 Quoten (1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen: 1. für

die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert, 2. für die Zulassung im Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr

  1. a)1,8 vom Hundert im Studiengang Medizin,
  2. b)0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
  3. c)0, 1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
  4. d)1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin. Die von der jährlichen Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben werden; § 2 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2)Darüber hinaus sind von der Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, vorweg abzuziehen:
  1. 2 vom Hundert für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
  3. 3 vom Hundert für die Auswahl für ein Zweitstudium. Der Anteil der für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung vorweg abgezogenen Studienplätze an der Gesamtzahl der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verfügung gestellt werden.
(3)Die verbleibenden Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, werden
  1. nach dem Grad der Qualifikation,
  2. nach Wartezeit und
  3. nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens der Hochschulen im Verhältnis von 51 zu 25 zu 24 vergeben. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Abs. 1 und 2 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 1 hinzugerechnet. Verfügbar gebliebene Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden der Quote nach Satz 1 Nr. 2 hinzugerechnet. Die Studienplätze nach Satz 1 Nr. 3 werden entsprechend den je Studienort festgesetzten Zulassungszahlen anteilig auf die Studienorte aufgeteilt.
(4)Die Quoten nach Abs. 2 und 3 werden nur gebildet, wenn die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die den betreffenden Studiengang im Hauptantrag genannt haben, die Zahl der im Rahmen dieser Quoten verfügbaren Studienplätze übersteigt; dies gilt entsprechend bei der Entscheidung über den Hilfsantrag. Die Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 werden nur im Hauptverfahren gebildet. Weitere Fassungen dieser Norm § 12 ZVSVergabeV HE 2000, vom 17.08.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 29.06.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005788NN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_12

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.