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§ 17 ZVSVergabeV HE 2000 Landesnorm Hessen - Auswahl nach Wartezeit Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) vo

Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung ZVS) Vom 17. August 2000 § 17 Auswahl nach Wartezeit (1) Die Rangfolge wird durch die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der

Hochschulzugangsberechtigung bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom

  1. April bis zum
  2. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom
  3. Oktober eines Jahres bis zum
  4. März des folgenden Jahres (Wintersemester).

(2)Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3)Wer nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4)Die Zahl der Halbjahre wird erhöht um
  1. eins für je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  2. Juli 2007 erworben worden und vor ihrem Erwerb ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt worden ist; ist die Hochschulzugangsberechtigung vor dem
  3. Januar 2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes jemanden daran gehindert hat, vor dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Halbsatz 1 geführt hätte;
  4. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer ausgeübt worden ist, sofern die Berufsausbildung oder die Berufstätigkeit vor dem
  5. Januar 1998 aufgenommen worden ist;
  6. eins, wenn nach dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung a) die Erfüllung von Unterhaltspflichten, b) die Ableistung eines Dienstes, c) Krankheit oder d) sonstige, nicht selbst zu vertretende Gründe jemanden daran gehindert haben, einen berufsqualifizierenden Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen oder eine Berufstätigkeit von mindestens dreijähriger Dauer auszuüben, sofern der berufsqualifizierende Abschluss oder die Berufstätigkeit zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Nr. 2 geführt hätten. Der berufsqualifizierende Abschluss und die Berufstätigkeit müssen für das Sommersemester spätestens bis zum
  7. Februar, für das Wintersemester spätestens bis zum
  8. August (Ausschlussfristen) abgeschlossen und nachgewiesen sein.
(5)Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 liegt vor bei
  1. Ausbildungsberufen, die in dem Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom
  2. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) in der jeweils geltenden Fassung enthalten sind,
  3. einer Berufsausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
  4. einer abgeschlossenen Ausbildung im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
  5. einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die nach Art. 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages einer Berufsausbildung nach Nr. 1 bis 3 gleichzustellen ist. Ein berufsqualifizierender Abschluss nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen, wenn die Hochschulzugangsberechtigung
  6. an einem Abendgymnasium oder an einem Kolleg,
  7. aufgrund einer in der Bundesrepublik Deutschland abgelegten Prüfung über die Befähigung zum Hochschulstudium ohne Reifezeugnis oder für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger oder
  8. nach dem Besuch eines landesrechtlich geregelten geschlossenen Vorbereitungskurses durch das Bestehen der Abiturprüfung für Nichtschüler, sofern im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Abendgymnasium oder Kolleg erfüllt sind, erworben worden ist.
(6)Von der Gesamtzahl der Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben war.
(7)Es werden höchstens sechzehn Halbjahre berücksichtigt, Weitere Fassungen dieser Norm § 17 ZVSVergabeV HE 2000, vom 17.08.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 29.06.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 421 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005788NN00000000025 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ZVSVergabeV_HE_!_17

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