Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 40 Senat
(1)Der Senat berät in Angelegenheiten von Forschung, Lehre und Studium, die die gesamte Hochschule betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er überwacht die Geschäftsführung des Präsidiums.
(2)Der Senat ist zuständig für die
- Beschlussfassung über die Grundordnung und die Wahlordnung,
- Beschlussfassung über die Allgemeinen Bestimmungen für Prüfungsordnungen und andere Forschung, Lehre und Studium betreffende Satzungen, soweit das Gesetz keine andere Zuständigkeit vorsieht,
- Entscheidung über Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkte,
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
- Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche und den Beschlüssen nach § 8 Abs. 4,
- Stellungnahme zur Entwicklungsplanung der Hochschule und zur Einführung und Aufhebung von Studiengängen,
- Stellungnahme zu den Zielvereinbarungen nach § 88 Abs. 2 und dem Budgetplan,
- Stellungnahme zur Gliederung der Hochschule in Fachbereiche,
- Stellungnahme zur Einrichtung und Aufhebung zentraler wissenschaftlicher und technischer Einrichtungen,
- Stellungnahme zu den Berufungsvorschlägen und Verleihungsvorschlägen für Honorarprofessuren und außerplanmäßige Professuren der Fachbereiche,
- Stellungnahme zum Frauenförderplan, Entscheidung über Widersprüche der Frauenbeauftragten bei Berufungsvorschlägen,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Mitglieder des Präsidiums,
- Mitwirkung bei der Bestellung der Frauenbeauftragten,
- Mitwirkung bei der Einsetzung von Berufungskommissionen,
- Entgegennahme und Beratung des Rechenschaftsberichts des Präsidiums.
(3)Der Senat kann für die Kriterien der Gewährung von Leistungsbezügen der Professorinnen und Professoren der Besoldungsordnung W für besondere Leistungen in Forschung, Lehre und Kunst, Weiterbildung und Nachwuchsförderung sowie für die Ermittlung dieser Leistungen Grundsätze beschließen.
(4)Mitglieder des Senats sind:
- Neun Mitglieder der Professorengruppe,
- drei Studierende an Universitäten, fünf Studierende an Fach- und Kunsthochschulen,
- drei wissenschaftliche Mitglieder an Universitäten, ein wissenschaftliches Mitglied an Fach- und Kunsthochschulen,
- zwei administrativ-technische Mitglieder. Für die Durchführung einer Wahl oder Abwahl nach den §§ 45 und 46 gehören dem Senat auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter stimmberechtigt an. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter darf die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Gruppe nach Satz 1 nicht übersteigen.
(5)Die Mitglieder des Präsidiums gehören dem Senat mit beratender Stimme an. Der Senat kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließen, dass weitere Personen dem Senat mit beratender Stimme angehören.
(6)Den Vorsitz im Senat hat die Präsidentin oder der Präsident. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_40