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§ 45 HSchulG HE 2007 Landesnorm Hessen - Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 45 Wahl und Ernennung, Abwahl der Präsidentin oder des Präsidenten

(1)Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(2)Die Stelle wird öffentlich ausgeschrieben. Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder in geheimer Wahl. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Senat erörtert die in die engere Wahl gekommenen Bewerbungen mit dem Ministerium; die Wahl bedarf dessen Bestätigung.
(3)Die Landesregierung beruft die gewählte Person in der Regel in ein Beamtenverhältnis auf Zeit. Befindet sie sich in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, ruhen die Rechte und Pflichten aus diesem Amt für die Dauer des Beamtenverhältnisses auf Zeit.
(4)Befindet sich die Präsidentin oder der Präsident nicht in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes, tritt sie oder er nach Ablauf der Amtszeit oder mit Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand, wenn eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt ist oder die Ernennung aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit erfolgt war. Im Übrigen ist die Präsidentin oder der Präsident mit Ablauf der Amtszeit oder mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.
(5)Ist bei Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze die Amtszeit nicht beendet, ist auf Antrag der Präsidentin oder des Präsidenten das Beamtenverhältnis auf Zeit um eine bestimmte Frist zu verlängern, längstens jedoch bis zur Vollendung des 68. Lebensjahrs; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Beginn der Verlängerung zu stellen. In diesem Fall wird, wenn sich die Präsidentin oder der Präsident in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit des Landes befindet, der Eintritt in den Ruhestand auch insoweit bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Zeit hinausgeschoben.
(6)Die Präsidentin oder der Präsident kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden. Ein Antrag auf Abwahl kann nur mit Zustimmung des Hochschulrats gestellt werden. Mit Wirksamkeit des Beschlusses gilt die Amtszeit als abgelaufen und das Beamtenverhältnis auf Zeit ist beendet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_45

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