Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 57 Fachbereich Medizin
(1)Der Fachbereich Medizin erfüllt seine Aufgaben in Forschung und Lehre in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum. Zur Vorbereitung von Strukturentscheidungen des Fachbereichs Medizin der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main sowie der Fachbereiche Medizin der Justus-Liebig-Universität Gießen und der Philipps-Universität Marburg nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 Satz 3 werden am Standort Frankfurt und gemeinsam für die Standorte Gießen und Marburg Strukturkommissionen gebildet; im Bereich der klinischen Medizin mit dem jeweiligen Universitätsklinikum. Der jeweiligen Strukturkommission gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dekanats und des Präsidiums sowie im Bereich der klinischen Medizin des Universitätsklinikums an. In der für die Standorte Gießen und Marburg gebildeten Strukturkommission sind beide Dekanate und beide Präsidien vertreten. Nach Behandlung durch die zuständigen Hochschulgremien wird das Universitätsklinikum in Angelegenheiten der klinischen Medizin um Zustimmung gebeten. Das Ergebnis der Abstimmung zwischen Universität und Universitätsklinikum wird in der Struktur- und Entwicklungsplanung nach § 88 Abs. 2 und 5 berücksichtigt unter dem Vorbehalt, dass die Finanzierung gesichert werden kann. Kommt ein Einvernehmen mit einem Universitätsklinikum in privater Rechtsform nicht zustande, kann das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchgeführt werden. Satz 6 gilt entsprechend. Bei der Bildung Klinischer Zentren nach § 24 Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken sind die Festlegungen der Strukturplanung zu berücksichtigen.
(2)Bei Berufungsverfahren für klinische Professuren wird ein Vertreter des Universitätsklinikums beteiligt. Das Universitätsklinikum kann einem Berufungsvorschlag widersprechen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Krankenversorgung nicht geeignet ist. Der Widerspruch ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität schriftlich zu begründen. Im Falle des Widerspruchs entscheidet das Ministerium nach Anhörung der Berufungskommission.
(3)Abs. 2 gilt auch für ein Universitätsklinikum in privater Rechtsform mit der Maßgabe, dass in Konfliktfällen das Verfahren nach § 25a Abs. 4 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken durchzuführen ist. Die Letztentscheidungskompetenz des Ministeriums für Wissenschaft und Kunst bleibt in Berufungsverfahren gegeben.
(4)Für den Fachbereich Medizin gelten die Bestimmungen über den Fachbereich. Für die medizinischen Zentren gelten die Bestimmungen für die wissenschaftlichen Einrichtungen, soweit in § 61 nichts anderes geregelt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000064 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_57