← Deutschland

§ 73 HSchulG HE 2007 Landesnorm Hessen - Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 gültig

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 73 Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit

(1)Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit haben wissenschaftliche Dienstleistungen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlichen Qualifikation förderlich sind. Ihnen steht mindestens ein Drittel der Arbeitszeit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zur Verfügung. Zu ihren wissenschaftlichen Dienstleistungen gehört es, den Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden zu unterweisen. Im Bereich der Medizin gehören zu den wissenschaftlichen Dienstleistungen auch Tätigkeiten in der Krankenversorgung.
(2)Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit sind zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen Mitgliedern der Professorengruppe zugeordnet und nehmen ihre Aufgaben unter deren fachlicher Verantwortung wahr. Die Leitung der Einrichtung, in der die akademischen Rätinnen und Räte tätig sind, regelt die Betreuung zum Erwerb der weiteren wissenschaftlichen Qualifikation und die Arbeitszeiten nach Abs. 1 Satz 1 und 2.
(3)Akademische Rätinnen und Räte auf Zeit können auch dem Fachbereich zugeordnet werden. In diesem Fall regelt das Dekanat die Erbringung der Dienstleistungen und die wissenschaftliche Betreuung.
(4)Einstellungsvoraussetzung ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen eine qualifizierte Promotion oder eine qualifizierte Zweite Staatsprüfung, in den Ingenieurwissenschaften ein qualifizierter Studienabschluss, in den akademischen Heilberufen neben der Promotion eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung abschließende Staatsprüfung. Soweit im Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt werden, bedarf es der Approbation oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Berufs.
(5)Die akademischen Rätinnen und Räte auf Zeit werden für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Die Anstellung soll mit ihrer Zustimmung spätestens vier Monate vor ihrem Ablauf um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die weitere wissenschaftliche Qualifikation nach Abs. 1 erworben worden oder zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit erworben wird. Die Entscheidung trifft die Leitung der Hochschule auf Vorschlag des Fachbereichs. Im Bereich der klinischen Medizin soll das Dienstleistungsverhältnis, das nach Satz 2 um drei Jahre verlängert worden ist, unter den gleichen Voraussetzungen um weitere vier Jahre verlängert werden. Eine weitere Verlängerung ist, abgesehen von den Fällen des § 80, nicht zulässig; dies gilt auch für eine erneute Einstellung als akademische Rätin oder akademischer Rat auf Zeit.
(6)Die Ernennung akademischer Oberrätinnen und Oberräte setzt voraus, dass sie den Nachweis nach Abs. 5 erbracht haben oder eine vergleichbare Qualifikation vorliegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000083 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_73

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.