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§ 100h HSchulG HE 2007 Landesnorm Hessen - Personal Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 gültig ab: 01.04.2009 gültig bis: 3

Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 100h Personal

(1)Die Stiftungsuniversität besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 3 des Hessischen Beamtengesetzes . Die Beamtinnen und Beamten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten ernannt. Professorinnen und Professoren sowie die hauptberuflichen Mitglieder des Präsidiums, die nicht bereits verbeamtet sind, sollen in ein Angestelltenverhältnis berufen werden. Die sich hieraus ergebenden zusätzlichen Kosten werden vom Land nach Maßgabe einer vertraglichen Regelung erstattet.
(2)Die Stiftungsuniversität hat das Recht, eigene Tarifverträge abzuschließen.
(3)Die an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beamtinnen und Beamten des Landes mit Ausnahme der dorthin abgeordneten sind mit Wirkung vom 1. Januar 2008 Beamtinnen und Beamte der Stiftungsuniversität.
(4)Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse der an der Stiftungsuniversität und dem Universitätsklinikum Frankfurt tätigen Beschäftigten im Landesdienst gehen mit Wirkung vom
  1. Januar 2008 mit allen Rechten und Pflichten auf die Stiftungsuniversität über. § 22 des Gesetzes für die hessischen Universitätskliniken vom
  2. Juni 2000 (GVBl. I S. 344), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. September 2007 (GVBl. I S. 640), bleibt unberührt. Die Arbeits- und Auszubildendenverhältnisse werden unter Anerkennung der beim Land erworbenen arbeits- und tarifvertraglichen Rechte fortgeführt, soweit nicht künftiges Tarifrecht der Stiftung dem entgegensteht. Betriebsbedingte Kündigungen aus Anlass des Formwechsels der Universität in eine Stiftung sind ausgeschlossen. Dienstvereinbarungen gelten fort.
(5)Für neu einzustellende Beschäftigte gelten bis zum Abschluss eigener kollektiver arbeitsrechtlicher Regelungen die arbeits- und tarifvertraglichen Bestimmungen des Landes.
(6)Die beim Land in einem Beamten-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis zurückgelegten Zeiten werden bei einem Wechsel zur Stiftungsuniversität bis zum 31. Dezember 2017 von der Stiftungsuniversität so angerechnet, als ob sie bei ihr zurückgelegt worden wären. Entsprechendes gilt für die Anrechnung der bei der Stiftungsuniversität zurückgelegten Zeiten bei einem Wechsel in den Landesdienst. Die Beschäftigten der Stiftungsuniversität dürfen Einrichtungen und Angebote des Landes im gleichen Umfang und zu gleichen Bedingungen in Anspruch nehmen wie Bedienstete der anderen Hochschulen des Landes.
(7)Die Stiftungsuniversität gewährleistet zur Sicherung der Ansprüche auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der Beschäftigten, dass die für eine Beteiligungsvereinbarung mit der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder aufgrund deren Satzung geforderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden und erhalten bleiben.
(8)Die Kosten der Versorgungsleistungen der ab 1. Januar 2008 aus dem Dienst der Stiftungsuniversität ausscheidenden Beamtinnen und Beamten, der Beiträge zur Nachversicherung und der Beihilfeleistungen übernimmt das Land solange und in dem Umfang, wie das bei anderen Hochschulen des Landes erfolgt. Soweit der Umfang des bestehenden Stellenplans ausgeweitet wird, sind kostendeckende Zahlungen an das Land zu leisten.
(9)Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Hochschulrates. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des übrigen Hochschulpersonals ist die Präsidentin oder der Präsident. Weitere Fassungen dieser Norm § 100h HSchulG HE 2007, vom 05.11.2007, gültig ab 09.10.2007 bis 31.03.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000123 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_100h

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.