Hessisches Hochschulgesetz in der Fassung vom 5. November 2007 § 100i Wirtschaftsplan und Wirtschaftsführung
(1)Die Stiftungsuniversität hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan nach den Regeln ordentlicher Wirtschaftsführung aufzustellen. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Stellenplan für die Beamtinnen und Beamten sowie eine Übersicht über die vorhandenen Arbeitnehmer und ihrer Eingruppierung beizufügen.
(2)Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Auf den Jahresabschluss sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuches über große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs sowie des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Auf die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Prüfungsgrundsätze des § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), entsprechend anzuwenden. Das Rechnungswesen muss eine Kosten- und Leistungsrechnung umfassen, die die Bildung von Kennzahlen für die Budgetberechnung und hochschulübergreifende Zwecke ermöglicht.
(3)Ertragsüberschüsse verbleiben der Stiftungsuniversität uneingeschränkt zur Erfüllung ihrer Aufgaben. Zu den Erträgen gehören auch die Leistungen des Landes.
(4)Kredite dürfen über einen Betrag in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro nur mit Einwilligung des Ministeriums aufgenommen werden.
(5)Mit Ausnahme der Langzeitstudienbeiträge nach § 4 und der abzuführenden Beträge nach § 9 Abs. 2 des Hessischen Studienbeitragsgesetzes vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 512) stehen der Stiftungsuniversität sämtliche Einnahmen, die ihr von Dritten zufließen, insbesondere Entgelte, Gebühren, Beiträge, Drittmittel, unentgeltliche Zuwendungen und Versicherungsleistungen sowie deren Erträge, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung und dürfen bei der Bemessung der jährlichen Finanzhilfe oder sonstiger Leistungen des Landes nicht angerechnet werden. Die daraus finanzierten Maßnahmen bleiben bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität außer Betracht.
(6)Die Hessische Landeshaushaltsordnung findet mit Ausnahme der § 26 Abs. 3 , § 37 , § 38 Abs. 1 , §§ 41 und 111 keine Anwendung, soweit in sonstigen Gesetzen nichts anderes geregelt ist. Die Genehmigungen nach § 108 der Hessischen Landeshaushaltsordnung erteilt der Wirtschafts- und Finanzausschuss.
(7)Für Verbindlichkeiten der Stiftungsuniversität haftet neben dieser auch das Land unbeschränkt, wenn und soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Stiftungsuniversität nicht erlangt werden konnte (Gewährträgerschaft).
(8)§ 89 findet keine Anwendung. Die Präsidentin oder der Präsident der Stiftungsuniversität berichtet jährlich gegenüber dem Parlament über die Entwicklung der Stiftungsuniversität und über die Verwendung der global zugeführten Mittel. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2007, 710 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578BNN00000000124 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulG_HE_!_100i