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§ 1 SozAnerkV HE 1995 Landesnorm Hessen - Zuständige Behörde; Wirkungsdatum Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -ar

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 1 Zuständige Behörde; Wirk

ungsdatum

(1)Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen wird auf Antrag durch die Hochschule erteilt, an der das Kolloquium durchgeführt oder die Abschlussprüfung der einphasigen Sozialwesenausbildung abgelegt wurde. Sie wird jeweils mit Wirkung zum ersten Tag des Monats ausgesprochen, der dem letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung oder dem Monat der Abschlussprüfung folgt.
(2)Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen gleichwertig ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium.
(3)Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom
  1. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom
  2. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25). Entsprechen Ausbildungsinhalt und -dauer nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum nach § 5 , so wird die staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 92/51/EWG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium Weitere Fassungen dieser Norm § 1 SozAnerkV HE 1995, vom 13.10.2007, gültig ab 18.10.2007 bis 28.12.2010 § 1 SozAnerkV HE 1995, vom 06.06.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_1

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