Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 1 Zuständige Behörde; Wirk
ungsdatum
(1)Die staatliche Anerkennung nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen wird auf Antrag durch die Hochschule erteilt, an der das Kolloquium durchgeführt oder die Abschlussprüfung der einphasigen Sozialwesenausbildung abgelegt wurde. Sie wird jeweils mit Wirkung zum ersten Tag des Monats ausgesprochen, der dem letzten Monat der berufspraktischen Ausbildung oder dem Monat der Abschlussprüfung folgt.
(2)Die staatliche Anerkennung erhält auf Antrag auch, wer im Ausland auf dem Gebiet der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik oder in einem inhaltlich vergleichbaren Studiengang eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, die einer Ausbildung nach § 1 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen gleichwertig ist, wenn kein Versagungsgrund nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes vorliegt. Über den Antrag entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium.
(3)Die Gleichwertigkeitsprüfung erfolgt für Befähigungsnachweise von Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
- September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom
- November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 141). Entsprechen Ausbildungsinhalt und -dauer nicht einem vergleichbaren deutschen Hochschulabschluss einschließlich der Praxisphasen oder in Verbindung mit dem Berufspraktikum nach § 5 , so wird die staatliche Anerkennung nur erteilt, wenn nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG ein Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt wurde. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung zu wählen. Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von 18 Monaten nicht überschreiten. Die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regelt das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Sozialministerium Weitere Fassungen dieser Norm § 1 SozAnerkV HE 1995, vom 19.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 17.10.2007 § 1 SozAnerkV HE 1995, vom 06.06.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_1