Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 4 Praktikumsausschuß (1) A
n jeder Hochschule, an der ein Studiengang des Sozialwesens mit zweiphasiger Ausbildung besteht, ist ein Praktikumsausschuss zu bilden, sofern dessen Aufgaben nicht dem für diesen Studiengang gebildeten Prüfungsausschuss übertragen werden. Bestehen an der Hochschule mehrere Fachbereiche mit Studiengängen des Sozialwesens, können sie einen eigenen oder einen gemeinsamen Praktikumsausschuß bilden.
(2)Der Praktikumsausschuß hat die Aufgabe,
- auf die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung zu achten,
- die ihm nach dieser Verordnung zugewiesenen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen,
- die Termine für die Kolloquien festzusetzen; es sollen mindestens sechs Termine im Jahr vorgesehen werden,
- Grundsatzfragen der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Berufspraxis zu behandeln und Anregungen zur Verbesserung des Berufspraktikums zu geben,
- dem Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Sozialministerium mindestens einmal im Jahr über die Durchführung der Berufspraktika und der Kolloquien zu berichten.
(3)Dem Praktikumsausschuß gehören an
- eine Professorin oder ein Professor und eine weitere hauptamtliche Lehrkraft,
- eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des örtlichen Praktikantenamts,
- zwei Mitglieder aus der Berufspraxis mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung in sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Arbeitsfeldern; sie sollen Erfahrung in der Praxisanleitung haben,
- eine Praktikantin oder ein Praktikant, die oder der sich noch nicht zum Kolloquium gemeldet hat; bei Entscheidungen nach Abs. 12 hat dieses Mitglied nur beratende Stimme. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet (Abs. 1 Satz 2), müssen die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 je einem der beteiligten Fachbereiche angehören.
(4)Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 werden von ihrem Fachbereich für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt. Wird ein gemeinsamer Praktikumsausschuß gebildet, wählen die beiden Fachbereiche je eines dieser Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5)Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird von dem oder den für das Praktikantenamt zuständigen Fachbereich oder Fachbereichen in den Praktikumsausschuß entsandt oder für die Dauer von zwei Jahren in den Praktikumsausschuß gewählt; Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
(6)Die Mitglieder nach Abs. 3 Satz 1 Nr, 3 werden auf Vorschlag des Fachbereichs von der Hoch schulleitung für die Dauer von zwei Jahren bestellt; dem Vorschlag ist eine Darstellung des beruflichen Werdegangs der zu bestellenden Mitglieder beizufügen, Wiederbestellung ist zulässig.
(7)Das Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 wird von den Praktikantinnen und Praktikanten des Fachbereichs, dem die Begleitung des Berufspraktikums nach § 8 Abs. 1 obliegt, für die Zeit bis zu seiner Meldung zum Kolloquium benannt und vom Fachbereich bestätigt. Besteht ein gemeinsamer Praktikumsausschuß, wechselt das Benennungsrecht nach Satz 1.
(8)Der Praktikumsausschuss wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren
- eine Professorin oder einen Professor nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 zum vorsitzenden Mitglied,
- ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 oder 3 zum stellvertretenden vorsitzenden Mitglied. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(9)Der Praktikumsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3, anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 2. Halbsatz bleibt unberührt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Ist eine Angelegenheit unaufschiebbar und kann der Praktikumsausschuß trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht unverzüglich tätig werden, kann das vorsitzende Mitglied vorläufige Maßnahmen treffen. Die übrigen Mitglieder des Praktikumsausschusses sind unverzüglich zu unterrichten.
(10)Die Mitglieder des Praktikumsausschusses haben das Recht, an den Kolloquien teilzunehmen. Sie können Fragen stellen, wirken aber an der Bewertung nicht mit. War eine Entscheidung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 erforderlich, muß ein Mitglied nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder 3 am Kolloquium teilnehmen.
(11)Die Mitglieder des Praktikumsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Gehören sie nicht dem öffentlichen Dienst an, sind sie förmlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(12)Ablehnende Entscheidungen des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 5 , § 11 , § 12 Abs. 1 , § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 6 sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem vorsitzenden Mitglied erhoben werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, gilt Satz 1 entsprechend.
(13)Bei der einphasigen Ausbildung ( § 1 Abs. 2 des Gesetzes) nehmen die nach der örtlichen Prüfungsordnung der Fachbereiche gebildeten Prüfungsausschüsse die Aufgaben des Praktikumsausschusses wahr. Hierbei sind Personen aus der Berufspraxis mit der in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 genannten Qualifikation hinzuzuziehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SozAnerkV HE 1995, vom 06.06.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_4