Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 7 Anerkennung als geeignet
e Praxisstelle
(1)Als für das Berufspraktikum geeignete Praxisstelle können Einrichtungen anerkannt werden, die
- in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der Sozialarbeit oder Sozialpädagogik wahrnehmen,
- nach ihrer Rechtsform Gewähr dafür bieten, daß die aus dem Praktikantenvertrag erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden,
- eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft mit einer der in Abs. 3 genannten Qualifikationen gewährleisten.
(2)Für die Anerkennung als geeignete Praxisstelle für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
- die Einrichtung muß auf Grund ihrer Größe und personellen und sächlichen Ausstattung eine behördenähnliche Verwaltungsorganisation aufweisen; sind nicht mindestens drei hauptamtliche Kräfte in der Einrichtung beschäftigt, darunter eine für die Praxisanleitung geeignete Fachkraft nach Abs. 3 und eine erfahrene Verwaltungskraft, ist die personelle Ausstattung in er Regel als nicht ausreichend anzusehen,
- die Verwaltungsorganisation muß in die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt werden soll, eingebunden sein; ist die Verwaltung bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden können.
(3)Mit der Anleitung sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern sozialer Arbeit zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung die Anleitung übernehmen.
(4)Eine nur auf den Einzelfall bezogene Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle ist zulässig. Diese Einschränkung kann nachträglich entfallen, wenn nachweislich gewährleistet ist, daß die Stelle die in Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in vollem Umfang und auf Dauer erfüllt.
(5)Über den Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als geeignete Praxisstelle entscheidet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit. Der Antrag ist über eine der in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Hochschulen zu stellen und muß folgende Angaben enthalten:
- Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung,
- Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppen der Einrichtung,
- Qualifikation der für die Anleitung vorgesehenen Fachkräfte,
- Beschreibung der Aufgaben, die während des Berufspraktikums wahrgenommen werden sollen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hochschule beizufügen.
(6)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit und den in § 1 Abs. 1 des Gesetzes genannten Hochschulen diese widerruflich ermächtigen, die Anerkennung von Einrichtungen als geeignete Praxisstelle in eigener Zuständigkeit vorzunehmen; in diesem Fall gilt Abs. 5 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Anträge unmittelbar an die zuständige Hochschule zu richten sind. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von den Hochschulen erteilten Anerkennungen zu verlangen.
(7)Die Praxisstellen sind verpflichtet, der Hochschule, über die der Antrag nach Abs. 5 gestellt wurde, jede Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen. Diese unterrichtet das Ministerium für Wissenschaft und Kunst und das Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit.
(8)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst kann im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie Jugend, Familie und Gesundheit die nach Abs. 5 oder 6 erteilte Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle
- zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen haben,
- widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Haben bei einer auch für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung nur die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorgelegen oder sind diese nachträglich entfallen, so können die Rücknahme und der Widerruf hierauf beschränkt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 sind die Praxisstelle und die Hochschulen zu hören. Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst zeigt den Hochschulen die Rücknahme und den Widerruf an.
(9)Ist eine in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gelegene Einrichtung von den zuständigen Stellen eines anderen Bundeslandes als für das dort vorgeschriebene Berufspraktikum geeignete Praxisstelle anerkannt worden, bedarf es keines erneuten Verfahrens nach Abs. 5 oder 6, wenn diese Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die nach Abs. 2 in vollem Umfang erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf nach Abs. 8 rechtfertigen würden, gilt die Einrichtung nicht mehr als geeignete Praxisstelle im Sinne dieser Verordnung; Abs. 8 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(10)Bei der einphasigen Ausbildung finden Abs. 1 bis 9 entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 SozAnerkV HE 1995, vom 19.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_7