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§ 7 SozAnerkV HE 1995 Landesnorm Hessen - Anerkennung als geeignete Praxisstelle Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen un

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 7 Anerkennung als geeignet

e Praxisstelle

(1)Als für das Berufspraktikum geeignete Praxisstelle können Einrichtungen anerkannt werden, die
  1. in ausreichendem Umfang Aufgaben in einem oder mehreren Tätigkeitsfeldern der Sozialarbeit, Sozial- oder Heilpädagogik wahrnehmen,
  2. nach ihrer Rechtsform Gewähr dafür bieten, daß die aus dem Praktikantenvertrag erwachsenden Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden,
  3. eine fachliche Anleitung durch eine Fachkraft mit einer der in Abs. 3 genannten Qualifikationen gewährleisten.
(2)Für die Anerkennung als geeignete Praxisstelle für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 müssen darüber hinaus folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
  1. die Einrichtung muß auf Grund ihrer Größe und personellen und sächlichen Ausstattung eine behördenähnliche Verwaltungsorganisation aufweisen; sind nicht mindestens drei hauptamtliche Kräfte in der Einrichtung beschäftigt, darunter eine für die Praxisanleitung geeignete Fachkraft nach Abs. 3 und eine erfahrene Verwaltungskraft, ist die personelle Ausstattung in der Regel als nicht ausreichend anzusehen,
  2. die Verwaltungsorganisation muß in die Einrichtung, in der das Praktikum durchgeführt werden soll, eingebunden sein; ist die Verwaltung bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen ganz oder teilweise zentralisiert, müssen angemessene Anteile des Praktikums in der Zentralverwaltung abgeleistet werden können.
(3)Mit der Anleitung sind in der Regel staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in Tätigkeitsfeldern des Sozialwesens zu beauftragen. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige vergleichbar qualifizierte Fachkräfte mit mindestens dreijähriger einschlägiger Berufserfahrung die Anleitung übernehmen.
(4)Eine nur auf den Einzelfall bezogene Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle ist zulässig. Diese Einschränkung kann nachträglich entfallen, wenn nachweislich gewährleistet ist, daß die Stelle die in Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen in vollem Umfang und auf Dauer erfüllt.
(5)Über den Antrag einer Einrichtung auf Anerkennung als geeignete Praxisstelle entscheidet die Hochschule, bei der der Antrag gestellt wurde. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. Bezeichnung und Anschrift der Einrichtung,
  2. Organisation, Aufgabenbereiche und Zielgruppe der Einrichtung,
  3. Qualifikation der für die Anleitung vorgesehenen Fachkräfte,
  4. Beschreibung der Aufgaben, die während des Berufspraktikums wahrgenommen werden sollen. Dem Antrag ist eine Stellungnahme der Hochschule beizufügen.
(6)Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst ist berechtigt, jederzeit Auskunft über die von den Hochschulen erteilten Anerkennungen zu verlangen.
(7)Die Praxisstellen sind verpflichtet, der Hochschule jede Änderung der der Anerkennung zugrundeliegenden Voraussetzungen unverzüglich anzuzeigen.
(8)Die Hochschule kann die nach Abs. 5 erteilte Anerkennung einer Einrichtung als geeignete Praxisstelle
  1. zurücknehmen, wenn nachträglich bekannt wird, daß zum Zeitpunkt der Anerkennung die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 nicht vorgelegen haben,
  2. widerrufen, wenn die Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1 oder 2 nicht mehr erfüllt. Haben bei einer auch für die sozialadministrative Ausbildung nach § 5 Abs. 2 als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung nur die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vorgelegen oder sind diese nachträglich entfallen, so können die Rücknahme und der Widerruf hierauf beschränkt werden. Vor einer Entscheidung nach Satz 1 oder 2 ist die Praxisstelle zu hören; die übrigen Hochschulen sind über Rücknahme und Widerruf zu informieren.
(9)Ist eine in Hessen oder einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland gelegene Einrichtung von den zuständigen Stellen eines anderen Bundeslandes als für das dort vorgeschriebene Berufspraktikum geeignete Praxisstelle anerkannt worden, bedarf es keines erneuten Verfahrens nach Abs. 5, wenn diese Einrichtung die Anforderungen nach Abs. 1, gegebenenfalls zusätzlich auch die nach Abs. 2 in vollem Umfang erfüllt. Werden Tatsachen bekannt, die die Rücknahme oder den Widerruf nach Abs. 8 rechtfertigen würden, gilt die Einrichtung nicht mehr als geeignete Praxisstelle im Sinne dieser Verordnung; Abs. 8 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(10)Bei der einphasigen Ausbildung finden Abs. 1 bis 9 entsprechende Anwendung. Weitere Fassungen dieser Norm § 7 SozAnerkV HE 1995, vom 06.06.1995, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_7

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