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§ 8 SozAnerkV HE 1995 Landesnorm Hessen - Begleitung des Berufspraktikums; Ausbildungsplan Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeit

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 8 Begleitung des Berufspra

ktikums; Ausbildungsplan

(1)Die Begleitung des Berufspraktikums obliegt der Hochschule; zuständig ist in der Regel der Fachbereich, in dem die Diplomprüfung abgelegt wurde. Auf begründeten Antrag kann diese Aufgabe auch ein entsprechender Fachbereich einer anderen Hochschule im Land Hessen übernehmen; der abgebende Fachbereich ist hierüber zu unterrichten. Wurde die Diplomprüfung an einer Hochschule in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und ist beabsichtigt, das Berufspraktikum ganz oder teilweise im Land Hessen abzuleisten, kann bei einem dem jeweiligen Studienabschluß entsprechenden Fachbereich einer Hochschule beantragt werden, die Begleitung des Berufspraktikums zu übernehmen; wird zugleich die staatliche Anerkennung im Lande Hessen angestrebt ( § 2 des Gesetzes), muß der Antrag auf Begleitung vor Aufnahme des Berufspraktikums und für dessen gesamte Dauer gestellt werden.
(2)Die Beratung und Betreuung im Berufspraktikum nehmen die für die Praxisbegleitung nach Abs. 4 verantwortlichen Lehrkräfte mit Unterstützung des örtlichen Praktikantenamts und im Zusammenwirken mit den anleitenden Fachkräften nach § 7 Abs. 3 wahr. Die Vorschläge der Praktikantinnen und Praktikanten sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
(3)Das Berufspraktikum ist nach einem Ausbildungsplan durchzuführen. Er wird zwischen dem Fachbereich und der Praxisstelle im Einvernehmen mit den anleitenden Fachkräften und den Praktikantinnen und Praktikanten unter Berücksichtigung ihres bisherigen Werdegangs innerhalb der ersten sechs Wochen des Berufspraktikums vereinbart. Er ist dem Praktikumsausschuß auf Anforderung vorzulegen.
(4)Die Hochschule bietet praxisbegleitende Veranstaltungen an, die in der vorlesungsfreien Zeit auch durch andere geeignete Formen der Praxisbegleitung ersetzt werden können. Sie dienen insbesondere der Vertiefung der Fachkenntnisse, der Reflexion und Auswertung der im Praktikum gewonnenen Erfahrungen, der Fortbildung sowie der Vorbereitung auf das Kolloquium. Sie sind auf die jeweiligen Praxisfelder der Praktikantinnen und Praktikanten zu beziehen und sollen Vorschläge und Hinweise der Praxisstellen einbeziehen.
(5)Die Praktikantinnen und Praktikanten sind verpflichtet, an den praxisbegleitenden Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 1 teilzunehmen. Hierzu sind sie während des gesamten Berufspraktikums
  1. in jeder Woche für einen Studientag,
  2. für zwei jeweils einwöchige Blockseminare freizustellen. In die vorlesungsfreie Zeit fallende Studientage dienen insbesondere dem Selbststudium auf Grund von Vorgaben und Anregungen der nach Abs. 2 Satz 1 für die Praxisbegleitung Verantwortlichen. Die Ausgestaltung der Blockseminare obliegt dem Fachbereich.
(6)Ist auf Grund der Entfernung der Praxisstelle eine Praxisbegleitung durch die nach Abs. 1 zuständige Hochschule nicht möglich oder nicht zumutbar, ist der Verpflichtung nach Abs. 5 Satz 1 an einer nähergelegenen anderen Hochschule in der Weise nachzukommen, daß deren Angebot an praxisbegleitenden Maßnahmen in vollem Umfang wahrgenommen wird. Dies ist durch Vorlage entsprechender Teilnahmebescheinigungen oder sonstiger Belege bei der Meldung zum Kolloquium nachzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Praktikumsausschuß eine von Abs. 5 Satz 2 abweichende zeitliche Gliederung der praxisbegleitenden Maßnahmen festlegen, wenn gewährleistet ist, daß ihr zeitlicher Gesamtumfang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7)Mit Zustimmung des Praktikumsausschusses kann das Berufspraktikum auch in einer zunächst nur für den Einzelfall als geeignete Praxisstelle anerkannten Einrichtung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet werden (Auslandspraktikum); § 7 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Zustimmung setzt voraus, daß eine den Anforderungen des Abs. 4 entsprechende Betreuung durch eine dortige Hochschule oder vergleichbare Bildungseinrichtung nach den in dem jeweiligen Land geltenden Regelungen gewährleistet ist. Ist dies nicht möglich, sind in besonderen Ausnahmefällen auch andere Modelle geeigneter Praxisreflexion, insbesondere in Form der regelmäßigen Supervision, zulässig. Spätestens bei der Meldung zum Kolloquium ist durch entsprechende Teilnahmebescheinigungen oder sonstige Belege eine den Anforderungen nach Satz 2 oder 3 genügende Betreuung nachzuweisen.
(8)Mindestens einmal im Semester lädt der Fachbereich die anleitenden Fachkräfte und die Praktikantinnen und Praktikanten zu einer gemeinsamen Aussprache über Probleme und Erfahrungen des Berufspraktikums. Der Fachbereich soll in angemessenen Abständen Veranstaltungen zur Fortbildung der anleitenden Fachkräfte anbieten.
(9)Bei der einphasigen Ausbildung ist sicherzustellen, daß eine den vorstehenden Absätzen entsprechende Begleitung und Betreuung der integrierten Praxisphasen gewährleistet ist. Die nähere Ausgestaltung regelt die örtliche Prüfungs- oder Studienordnung. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 SozAnerkV HE 1995, vom 19.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_8

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