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§ 13 SozAnerkV HE 1995 Landesnorm Hessen - Anrechenbare Zeiten Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozi

Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 13 Anrechenbare Zeiten (1)

Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische oder sozialpädagogische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate des Berufspraktikums erlassen. Das gleiche gilt, wenn eine abgeschlossene sozialpädagogische Ausbildung auf Fachschulebene, insbesondere als "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder als "Staatlich anerkannter Erzieher", oder ein vom Ministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit als anrechnungsfähig anerkannter beruflicher Abschluß nachgewiesen wird; bei zusätzlichem Nachweis einer sozialarbeiterischen oder sozialpädagogischen Tätigkeit von mindestens zwei Jahren werden insgesamt sechs Monate des Berufspraktikums erlassen. Wurden nach Satz 1 und 2 anrechenbare Tätigkeiten in Teilzeitform ausgeübt, muß ihr zeitlicher Umfang insgesamt mindestens der zweijährigen Tätigkeit einer Vollzeitkraft entsprechen.

(2)Wird eine vor Aufnahme des Hochschulstudiums ausgeübte sozialarbeiterische Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens zwei Jahren nachgewiesen, werden drei Monate der sozialadministrativen Ausbildung nach § 5 Abs. 2 erlassen; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Das gleiche gilt, wenn die Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst an einer Verwaltungsfachhochschule oder die Verwaltungsprüfung II erfolgreich abgelegt wurde; bei zusätzlichem Nachweis einer während oder nach der Verwaltungsausbildung vollzeitlich ausgeübten sozialarbeiterischen Tätigkeit in der Sozialverwaltung von mindestens sechs Monaten entfällt die sozialadministrative Ausbildung.
(3)Wurden Teile des Studiums in einem Studiengang nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes oder einem vergleichbarem Studiengang in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland absolviert und die dort integrierten Praxisphasen nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung insgesamt mit Erfolg abgeleistet, werden sechs Monate des Berufspraktikums erlassen; eine weitere Verkürzung nach Abs. 1 ist nicht zulässig. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen bis zum Ende des noch verbleibenden sechsmonatigen Berufspraktikums die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 zeitlich und inhaltlich erfüllt haben; dabei werden nach Abs. 2 anrechenbare Zeiten berücksichtigt.
(4)Wird im Anschluß an die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter oder als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge eine Diplomprüfung im jeweils anderen Hochschulstudiengang oder -studienschwerpunkt erfolgreich abgelegt und die Erteilung der entsprechenden staatlichen Anerkennung angestrebt, werden sechs Monate des hierfür erforderlichen Berufspraktikums erlassen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Praktikumsausschuß kann auf Antrag gestatten, daß die Anforderungen des verbleibenden Berufspraktikums auch dann als erfüllt gelten, wenn eine mindestens halbjährige regelmäßige Teilnahme an Maßnahmen der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 bei der Meldung zum Kolloquium nachgewiesen wird; § 8 Abs. 6 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 SozAnerkV HE 1995, vom 19.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_13

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