Verordnung über die staatliche Anerkennung von Sozialarbeiterinnen und -arbeitern, Sozialpädagoginnen und -pädagogen sowie Heilpädagoginnen und -pädagogen Vom 6. Juni 1995 § 17 Meldung und Zulassung z
um Kolloquium
(1)Sechs Wochen vor Ablauf des Berufspraktikums, spätestens aber drei Monate danach soll sich die Praktikantin oder der Praktikant bei dem nach § 15 Abs. 2 oder 3 zuständigen Fachbereich zum Kolloquium melden. Auf Antrag kann der Fachbereich die Meldefrist verlängern, wenn sie aus Gründen, die die Praktikantin oder der Praktikant nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden kann.
(2)Der Meldung nach Abs. 1 sind beizufügen:
- das Diplomzeugnis,
- die Praktikumsabschlußarbeit nach § 10 ,
- die bei der Meldung bereits vorliegenden Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 oder an deren Stelle die Bescheinigung nach § 9 Abs. 2 Satz 4 ,
- der Nachweis über den erfolgreichen Verlauf der Praxisbegleitung nach § 8 Abs. 4 , gegebenenfalls an dessen Stelle die in § 8 Abs. 6 Satz 2 genannten Belege,
- bei Auslandspraktika die Nachweise nach § 8 Abs. 7 Satz 4 ,
- eine Erklärung darüber, ob das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist. In den Fällen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und des § 14 Abs. 1 und 3 treten eine der Praktikumsabschlußarbeit gleichwertige schriftliche Ausarbeitung und die Nachweise über die bisher ausgeübte sozialpraktische Berufstätigkeit an die Stelle der Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 und
- Das nähere Verfahren regelt der Fachbereich.
(3)Über die Zulassung zum Kolloquium entscheidet der Praktikumsausschuß nach Vorlage sämtlicher Beurteilungen nach § 9 Abs. 1 und der übrigen bei der Meldung zum Kolloquium noch nicht verfügbaren Unterlagen. Sind die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, lädt er zum nächstmöglichen Kolloquiumstermin ein. Anderenfalls ergeht ein ablehnender Bescheid nach § 4 Abs. 12 .
(4)Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
- die Meldefrist nach Abs. 1 Satz 1 oder 2 versäumt wurde,
- die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden,
- die Anforderungen des Berufspraktikums auf Grund der gemeinsamen Feststellung nach § 9 Abs. 2 Satz 2 oder einer Entscheidung des Praktikumsausschusses nach § 9 Abs. 2 Satz 3 nicht erfüllt wurden,
- das Kolloquium bereits endgültig nicht bestanden wurde oder an einer anderen Hochschule eine Meldung zum Kolloquium erfolgt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 17 SozAnerkV HE 1995, vom 19.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 28.12.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 401 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000578CNN00000000036 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SozAnerkV_HE_!_17