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§ 21 BOA Landesnorm Hessen - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Bau- und Betriebsordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA -) Vom 6. Dezember 1957 § 21 Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen (1) Lokomotiv-Dampfkesse

l müssen folgende Ausrüstung erhalten:

  1. Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann.
  2. An jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- oder Dampfabfluß aus dem Kessel selbsttätig verhindert. Die Speiseleitung muß auch von Hand geschlossen werden können.
  3. Wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand zuverlässig erkennen lassen. Eine dieser Einrichtungen muß ein Wasserstandsglas sein.
  4. An der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbuchse liegen muß.
  5. Zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, daß sie vom strömenden Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt.
  6. Einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auffällig und unverstellbar bezeichnet ist.
  7. Einen Anschluß für den Prüfdruckmesser.
  8. Ein stets sichtbares mit dem Kessel fest verbundenes Metallschild, auf dem der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.

(2)Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Nr.
  1. bis
  2. bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen.
(3)Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.
(4)Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.
(5)Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.
(6)Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.
(7)Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen:
  1. Eigentumsbezeichnung,
  2. Betriebsnummer,
  3. Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
  4. Art der durchgehenden Bremse,
  5. Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen),
  6. größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
  7. Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).
(8)Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stoßvorrichtungen haben.
(9)Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1957, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005796NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ABABauBetrV_HE_!_21

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