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BOA Landesnorm Hessen Anlage E - Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit ei

Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (Bau- und Betriebsordnung für Anschlußbahnen - BOA -) Vom 6. Dezember 1957 Anlage E zu § 22 (3) Bestimmungen für die regelmäßigen Untersuchungen

der Dampflokomotiven und der auf den Gleisen der Anschlußbahn mit eigener Kraft fahrenden Dämpfkrane

(1)Die Kesseluntersuchungen müssen von einem von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Kesselprüfer vorgenommen werden.
(2)Die Fristen für die Untersuchungen betragen von Hauptuntersuchung bis Hauptuntersuchung 5 Jahre, von Hauptuntersuchung bis Zwischenuntersuchung 3 Jahre. Wird bei der Zwischenuntersuchung ein Wasserdruckversuch vorgenommen, so kann die Regelfrist für die nächste Hauptuntersuchung von 5 auf 6 Jahre verlängert werden. Die Zeit von der Zwischenuntersuchung bis zur Hauptuntersuchung darf nicht mehr als 3 Jahre betragen, falls keine Fristverlängerungen nach
(3)angerechnet werden. Bei neuen Dampfkesseln kann die erste Hauptuntersuchung bis auf 8 Jahre hinausgeschoben werden, wenn vorher zwei Zwischenuntersuchungen stattgefunden haben, von denen die erste spätestens nach 3 Jahren vorzunehmen ist. Die zweite muß 5 Jahre nach der Inbetriebnahme mit Wasserdruckversuch ausgeführt werden. Wurde bereits die erste Zwischenuntersuchung mit einem Wasserdruckversuch verbünden, so kann die Frist für die zweite Zwischenuntersuchung, bei der gleichfalls ein Wasserdruckversuch auszuführen ist, bis auf 6 Jahre verlängert werden.
(3)
  1. a)Die Frist zwischen zwei Hauptuntersuchungen darf, sofern die Betriebssicherheit des Fahrzeugs es zuläßt, um die Abstelltage und Ausbesserungszeiten verlängert werden. Die Verlängerung der Frist darf in diesem Falle jedoch höchstens ein Jahr betragen. Die Zeiten, während derer das Fahrzeug anläßlich einer Haupt- oder Zwischenuntersuchung dem Betrieb entzogen ist, werden weder auf die Ausbesserungs- noch auf die Abstellzeiten angerechnet.
  2. b)Die Untersuchungsfrist darf bei allen Fahrzeugen, die zwischen den Untersuchungen gemäß
(2)eine verhältnismäßig niedrige Laufleistung aufweisen, um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern sie sich noch in einem guten Erhaltungszustand befinden. c) Darüber hinaus darf die Untersuchungsfrist bis zu 6 Monaten hinausgeschoben werden, wenn sich das Fahrzeug noch in einem guten Erhaltungszustand befindet und eine eingehende Untersuchung des Kessels durch den Kesselprüfer ergibt, daß eine weitere Verlängerung der Untersuchungsfrist ohne Beeinträchtigung der Betriebssicherheit möglich ist.
(4)Bei Erreichen einer der genannten Fristen muß das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden.
(5)
  1. a)Die Hauptuntersuchungen müssen sich auf alle Teile erstrecken. Bei der Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke müssen die Achslager, Federn und Achsen herausgenommen werden. Der Rahmen ist durch Abheben des Kessels zur Untersuchung freizulegen. Die Kesselbekleidung ist abzunehmen und der Kessel, nach dem Entfernen der Heiz- und Rauchrohre, auch im Innern zu untersuchen.
  2. b)Die Zwischenuntersuchungen umfassen die Untersuchung der Fahrgestelle und Triebwerke mit allen Nebenteilen sowie der Dampfkessel nach a), wobei jedoch im allgemeinen ein: Freilegen des Rahmens sowie der Ausbau der Heiz- und Rauchrohre und das Entfernen der Kesselbekleidung entfallen können.
(6)
  1. a)Die Dampfkessel müssen durch Wasserdruck geprüft werden: 1) bei der Abnahmeprüfung, 2) bei den wiederkehrenden Hauptuntersuchungen, 3) bei einer fristverlängernden Zwischenuntersuchung, 4) nach jeder umfangreichen Ausbesserung, 5) vor einer Wiederinbetriebnahme, wenn der Kessel länger als 2 Jahre außer Betrieb gesetzt war.
  2. b)Bei den Wasserdruckversuchen muß die Kesselbekleidung entfernt sein. Bei einem zulässigen Dampfdruck von p kg/cm² muß ein Versuchsdruck von 1,3 p kg/cm², mindestens aber (p + 1) kg/cm² angewendet werden. Alle Drücke sind als Überdrücke zu messen. Der Versuchsdruck ist mit einem Prüfdruckmesser zu messen, der von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit zu untersuchen ist.
  3. c)Kessel, die beim Wasserdruckversuch ihre Form bleibend verändern, dürfen in diesem Zustand nicht in Betrieb genommen werden.
  4. d)Bevor die geprüften Kessel in Betrieb genommen werden, müssen auch die Kesseldruckmesser und Ventilbelastungen geprüft werden.
  5. e)Der bei der Untersuchung festgesetzte höchste Dampfdruck, muß auf dem Fabrikschild (vgl. § 21
(1)h ) ,leicht sichtbar verzeichnet werden.
(7)Der Hauptluftbehälter ist bei jeder Hauptuntersuchung zu untersuchen und einer Wasserdruckprobe zu unterziehen. Bei einem zulässigen Luftdruck im Behälter von p kg/cm² muß ein Versuchsdruck von (p + 5) kg/cm²angewendet werden.
(8)Mit jeder Haupt-, und Zwischenuntersuchung des Fahrzeuges ist eine Hauptbremsuntersuchung zu verbinden. Hierbei ist die Bremseinrichtung in allen Teilen auf ihre Betriebssicherheit zu prüfen.
(9)Die Probebelastung des Dampfkranes ist nach Anlage K
(3)auszuführen.
(10)Dem Betriebsbuch, das auch ein Bremsschema für das Fahrzeug enthalten soll, sind die vom Kesselprüfer ausgestellten Untersuchungsbescheinigungen beizufügen. Die ausgeführten Ausbesserungsarbeiten sind zu vermerken und vom Anschlußinhaber oder dem von ihm Beauftragten zu bescheinigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. 1957, 225 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005796NN00000000054

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