Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 27. September 1976 § 15 Sicherheitseinrichtungen Fernmelde- und Signalanlagen (1) Die Antriebe der Anlage müssen von den Ein- und Ausst
eigeplätzen aus durch Notschalter abgeschaltet werden können. Bei Standseilbahnen sind Notschalter nur bei automatischen Anlagen erforderlich. Bei Sesselbahnen mit festen Klemmen muß eine Notabschaltung mindestens auch am Ende der Ein- und Aussteigerampe möglich sein.
(2)Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen sowie automatische Bahnen müssen auch vom Fahrzeug aus unmittelbar stillgesetzt werden können.
(3)Durch besondere Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die Bahn während der Vornahme von Arbeiten nicht versehentlich in Bewegung gesetzt werden kann.
(4)Bei Seilschwebebahnen ist mit Ausnahme des Hilfsseilantriebes (§ 16 Abs. 3) neben den sonstigen erforderlichen Sicherheitseinrichtungen für jeden Antrieb ein Sicherheitsstromkreis erforderlich. Die in den Sicherheitsstromkreisen eingebauten Sicherheitseinrichtungen müssen auf der ganzen Bahnlänge wirksam sein und im Störungsfall die Anlage stillsetzen. Bei Standseilbahnen kann die Aufsichtsbehörde einen Sicherheitsstromkreis vorschreiben. Mechanisch betätigte Stützen-, End-, Blenden- und Verriegelungsschalter sind so auszuführen, daß sie zwangsläufig öffnen.
(5)Bei Zweiseilumlaufbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei Zweiseilpendelbahnen muß das Laufwerk der Fahrzeuge mit einer Fangbremse ausgerüstet werden, die beim Reißen des Zug- oder Gegenseiles das Fahrzeug selbsttätig am Trag- oder Fangseil abbremst. Die Fangbremse soll nach Möglichkeit auch einfallen, wenn die Verbindungsmittel der Seile mit dem Laufwerk brechen. Die Wagen der Standseilbahnen müssen auf die Schienen wirkende Fangbremsen haben. Mit der Betätigung der Fangbremse muß der Antrieb abgeschaltet werden. Die Abschaltung muß auch erfolgen, wenn eine Fangbremse unbeabsichtigt einfällt. Bei Fahrzeugen mit Schaffnerbegleitung muß die Fangbremse auch von Hand betätigt werden können.
(6)Bei Pendelbahnen und bei Zweiseilumlaufbahnen mit intermittierendem Betrieb muß im Maschinistenstand ein Kabinenstandanzeiger vorhanden sein. Diese Bestimmung gilt auch für Standseilbahnen.
(7)Die Einfahrt der Fahrzeuge in die Stationen ist bei Seilschwebebahnen nach Abs. 6 und bei automatischen Standseilbahnen in einer Sicherheitsstrecke zu überwachen, in der die Fahrgeschwindigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen Bremsweges lastunabhängig bis auf die Schleichgeschwindigkeit zu vermindern ist. Die Bahn muß selbsttätig stillgesetzt werden, wenn die jeweils zulässige Einfahrgeschwindigkeit überschritten wird (Einfahrprogramm-Überwachung). Bei Pendelbahnen sind in den Stationen Notendschalter, Puffer und gegebenenfalls Betriebsendschalter vorzusehen.
(8)Bei Bahnen nach Abs. 6 mit Geschwindigkeitsherabsetzung beim Stützenübergang ist diese selbsttätig zu überwachen; bei teilautomatischen und automatischen Bahnen ist auch sicherzustellen, daß Beschleunigungen und Verzögerungen keine unzulässig hohen Werte annehmen (Streckenfahrprogramm-Überwachung).
(9)Teilautomatische und automatische Bahnen müssen auch mit Handsteuerung gefahren werden können.
(10)Bei Seilschwebebahnen mit automatischem Betrieb muß die Bahn bei Seilüberwerfungen selbsttätig stillgesetzt werden. Automatische Pendelbahnen mit Fahrzeugen ohne Schaffnerbegleitung müssen bei unzulässigen Pendelbewegungen der Fahrzeuge selbsttätig stillgesetzt werden.
(11)Bei Einseilbahnen sind an allen Stützen auf der Bergfahrt- und der Talfahrtseite Sicherheitsschalter anzubringen, die bei einem Ausspringen des Seiles aus den Rollen die Bahn stillsetzen. Bei Zweiseilbahnen ohne Fangbremse sind an Kuppengerüsten und ähnlichen Streckenbauwerken mit hoher Zugseilablage Sicherheitsschalter anzubringen.
(12)Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen ist eine Anzeigevorrichtung für die Einhaltung der für die Bahn zulässigen Mindestabstände der Fahrzeuge vorzusehen. Es muß durch Einrichtungen verhindert werden, daß die Mindestabstände unterschritten und bei rückwärts laufendem Seil die Fahrzeuge gestartet werden.
(13)Nach dem Auskuppeln dürfen die Fahrzeuge nicht zurücklaufen können.
(14)Weichen und andere Umstelleinrichtungen von Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen sowie Gleisunterbrechungen müssen dagegen gesichert sein, daß Fahrzeuge entgleisen oder herabfallen.
(15)Bei Bahnen mit selbsttätigen Klemmvorrichtungen muß nach der Einkuppelstelle eine Auslaufstrecke von ausreichender Länge vorgesehen werden, auf der nicht gekuppelte Fahrzeuge zum Halten kommen.
(16)An einer dem Wind besonders ausgesetzten Stelle von Seilschwebebahnen ist ein Windmesser anzubringen, durch den dem Maschinisten ein Überschreiten der Windgeschwindigkeit von 16 m/s quer zur Bahnachse durch ein Warnsignal angezeigt wird. Die Windgeschwindigkeit muß in einer der Stationen abgelesen werden können.
(17)Bei Seilschwebebahnen sind Einrichtungen vorzusehen, durch die bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Betriebsstörungen, die Fahrgäste laufend von den Stationen aus verständigt werden können.
(18)In mindestens einer Station oder in deren unmittelbaren Nähe muß ein Fernsprech-Postanschluß vorhanden sein.
(19)Die Stationen sind durch eine Fernsprechanlage miteinander zu verbinden. Wenn die Fernsprechverbindung zwischen den Stationen versagt, muß kurzfristig eine andere Sprechverbindung geschaffen werden können.
(20)Bei Kabinenbahnen mit Kabinen für mehr als vier Personen und bei automatischen Seilschwebebahnen muß eine Sprechverständigung von dem Fahrzeug aus mit dem Maschinistenstand möglich sein. Bei Standseilbahnen genügt eine Signalanlage im allgemeinen.
(21)Alle Anlageteile müssen gegen Überspannung geschützt sein.
(22)Gefahrdrohender Eisbehang bei Trag-, Zug-, Gegen- und Hilfsseilen ist durch geeignete Warnvorrichtungen anzuzeigen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000579ANN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeilBBauBetrV_HE_!_15