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§ 22 BO-Seil Landesnorm Hessen - Bahnbetrieb Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) vom 27. September 1976 Textnachweis ab: 01.0

Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 27. September 1976 § 22 Bahnbetrieb (1) Während des Betriebes muß ein Fahrdienstleiter anwesend sein. Bei Standseilbahnen kann von dies

er Bestimmung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgesehen werden.

(2)Es sind Bedienstete mit der Aufgabe zu betrauen, den Fahrgästen beim Ein- und Aussteigen behilflich zu sein. Diese Bediensteten haben zugleich den von ihrer Station aus übersehbaren Teil der Bahn zu überwachen und bei Störungen die Anlage sofort stillzusetzen.
(3)Kabinen mit einem Fassungsvermögen von mehr als zwölf Personen dürfen bei Fahrgastbeförderung nur mit Schaffnerbegleitung betrieben werden.
(4)Bei Dunkelheit darf die Bahn nur betrieben werden, wenn durch besondere Vorkehrungen die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste gewährleistet ist.
(5)Bei einer Windgeschwindigkeit über 16 m/s quer zur Bahnachse ist der Betrieb einer Seilschwebebahn ohne Schaffnerbegleitung nicht gestattet. Bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers (§ 15 Abs. 16) sind diese Bahnen unter ständiger Beobachtung der Fahrzeuge und notfalls mit verminderter Geschwindigkeit zu räumen. Bei Gewitter-, Sturm- und Lawinengefahr, durch die eine Gefährdung der Seilbahnanlagen und damit der Sicherheit der Fahrgäste hervorgerufen wird, ist die Personenbeförderung rechtzeitig einzustellen.
(6)Werden die Fahrzeuge zu Gütertransporten verwendet, sind Überlastungen und Beschädigungen zu vermeiden. Die Beförderung sperriger Güter darf nur nach besonderer Anweisung des Betriebsleiters erfolgen.
(7)Nach einer selbsttätigen Abschaltung und nach Notabschaltungen darf die Anlage erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn die Störung geklärt und beseitigt ist. Automatischer Fahrbetrieb ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen einwandfrei arbeiten.
(8)Ein Betrieb mit abgeschaltetem Sicherheitsstromkreis ist nur in Notfällen mit ausdrücklicher Genehmigung des Betriebsleiters zum Räumen der Bahn und zur Rückbeförderung der Fahrgäste gestattet. Hierbei müssen die Fernsprechverbindungen betriebsfähig und die Fernsprecher dauernd besetzt sein.
(9)Betrunkene sind von der Beförderung ausgeschlossen. Gebrechliche Personen können von der Benutzung ausgeschlossen werden. Kinder unter sechs Jahren dürfen Sesselbahnen nur benutzen, wenn sie mit Erwachsenen denselben Sessel oder Doppelsessel benutzen.
(10)Sesselbahnen mit festen Klemmen sind auf Verlangen von körperbehinderten Personen zum Ein- und Aussteigen anzuhalten oder ihre Geschwindigkeit ist herabzusetzen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000579ANN00000000035 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeilBBauBetrV_HE_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.