innerhalb des Bahngeländes einer Anweisung der Bahnverwaltung oder des Betriebspersonals, die zum Schutze der Bahnanlagen oder des Betriebs gegen Störungen und Schäden erlassen ist, nicht Folge leistet, 2.
Satz 1 Stationsräume von Seilbahnen, die nicht der Allgemeinheit geöffnet sind, oder Gleisanlagen von Standseilbahnen betritt, 3.
1 an nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt, 5.
2 die Fahrzeuge außerhalb der Stationen verläßt, 6.
3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht, 7.
4 Satz 1 Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft, 8.
4 Satz 2 Gegenstände mitnimmt, die über das Fahrzeug hinausragen, 9.
1 Satz 2 vor dem Spleißen der Seile oder § 10 Abs. 1 Satz 3 vor dem Vergießen der Drahtseile die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt, 2.
2 nicht oder nicht fristgemäß die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüfen läßt, 3.
3 es zuläßt, daß Fahrgäste ohne Schaffnerbegleitung befördert werden, 4.
die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 5.
1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt, 6.
4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt oder vor den Übungen nicht das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung unterziehen läßt, 7.
1 Personen ohne persönliche oder fachliche Eignung oder ohne ausreichende Betriebserfahrung zum Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt, 2.
3 dem Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter keine ausreichenden Befugnisse einräumt, 3.
1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind, 4.
Satz 1 beim Auftreten von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Seiles beeinflussen, das Seil nicht ablegen läßt oder
die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten oder angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet, 2.
1 Satz 2 und 3 die vorgeschriebenen Betriebsberichte oder Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3.
2 Satz 1 nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt und mitteilt, 4.
3 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und keine Nachweise hierüber führt, 5.
2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten feststellt und laufend überwacht, 6.
1 nicht täglich oder nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen läßt, keine Probefahrt durchführt oder trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage vor deren Beseitigung für den Verkehr freigibt, 7.
3 das Betriebsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, 8.
1 Satz 1 eine Seilbahn ohne Fahrdienstleiter betreibt, 9.
4 eine Seilbahn bei Dunkelheit ohne besondere Vorkehrungen für die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste führt, 10.
5 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers oder bei Gewitter-, Sturm- oder Lawinengefahr den Betrieb nicht einstellt, 11.
7 Satz 1 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne daß die Störung geklärt und beseitigt ist, 12.
7 Satz 2 den automatischen Fahrbetrieb zuläßt, obwohl die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen nicht einwandfrei arbeiten, 13.
9 Satz 1 Betrunkene auf Seilbahnen befördert, 14.
9 Satz 3 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne daß Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen, 15.
1 Satz 5 den Betrieb aufnimmt, bevor der Betriebsleiter dies ausdrücklich angeordnet hat, 2.
2 der Pflicht zur Überwachung der Bahn nicht nachkommt oder die Bahn bei Störungen nicht sofort außer Betrieb setzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 BO-Seil, vom 12.05.2004, gültig ab 27.05.2004 bis 22.11.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000579ANN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeilBBauBetrV_HE_!_30
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.