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§ 30 BO-Seil Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) vom 27. September 1976 gültig ab: 2

Obsah (17)§ 25§ 26§ 27§ 28§ 9§ 16a§ 16b§ 20§ 22§ 23§ 24§ 29§ 17§ 19§ 21§ 7§ 18

Verordnung über den Bau und Betrieb von Seilbahnen (BO-Seil) Vom 27. September 1976 § 30 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Gesetzes über Eisenbahnen und Bergbahnen handelt,

§ 25

innerhalb des Bahngeländes einer Anweisung der Bahnverwaltung oder des Betriebspersonals, die zum Schutze der Bahnanlagen oder des Betriebs gegen Störungen und Schäden erlassen ist, nicht Folge leistet, 2.

§ 26

Satz 1 Stationsräume von Seilbahnen, die nicht der Allgemeinheit geöffnet sind, oder Gleisanlagen von Standseilbahnen betritt, 3.

§ 27

  1. a)Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge beschädigt oder verunreinigt,
  2. b)Fahrthindernisse schafft,
  3. c)Seilbahnen oder Fahrzeuge unbefugt in Bewegung setzt,
  4. d)dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienende Einrichtungen unbefugt betätigt,
  5. e)Stützen unbefugt besteigt,
  6. f)andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vornimmt, 4.

§ 28Abs.

1 an nicht dazu bestimmten Stellen oder an der nicht dazu bestimmten Seite der Fahrzeuge ein- oder aussteigt, 5.

§ 28Abs.

2 die Fahrzeuge außerhalb der Stationen verläßt, 6.

§ 28Abs.

3 in Fahrzeugen von Seilschwebebahnen raucht, 7.

§ 28Abs.

4 Satz 1 Gegenstände aus einem Fahrzeug wirft, 8.

§ 28Abs.

4 Satz 2 Gegenstände mitnimmt, die über das Fahrzeug hinausragen, 9.

§ 28Abs. 5 während der Fahrt schaukelt, sich hinauslehnt oder Gegenstände hinaushält.

(2)Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer oder als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 9Abs.

1 Satz 2 vor dem Spleißen der Seile oder § 10 Abs. 1 Satz 3 vor dem Vergießen der Drahtseile die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig verständigt, 2.

§ 16aAbs.

1 Änderungen der Anlage nicht anzeigt, 3.

§ 16aAbs.

2 mit der Änderung einer Anlage beginnt, obwohl die von der Aufsichtsbehörde vorbehaltene Zustimmung nicht vorliegt, 4.

§ 16aAbs.

3 der Aufsichtsbehörde das Gutachten einer anerkannten sachverständigen Stelle nicht vorlegt, 5.

§ 16bAbs.

1 Nr. 1 seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachkommt, 6.

§ 16bAbs.

1 Nr. 2 der Aufsichtsbehörde die Besichtigungen nicht ermöglicht oder keine Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen gewährt, 7.

§ 16bAbs.

1 Nr. 3 seinen Vorlagepflichten nicht nachkommt, 8.

§ 16bAbs.

2 die Betriebssicherheit der Anlage nicht prüfen lässt oder die vorgegebenen Fristen überschreitet, 9.

§ 20Abs.

2 nicht oder nicht fristgemäß die für die Sicherheit besonders wichtigen Anlageteile sowie die gesamte Anlage überprüfen läßt, 10.

§ 22Abs.

3 es zuläßt, daß Fahrgäste ohne Schaffnerbegleitung befördert werden, 11.

§ 23

die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 12.

§ 24Abs.

1 und Abs. 3 nicht für eine sachgemäße Organisation des Bergungsdienstes sorgt, 13.

§ 24Abs.

4 nicht für die Ausbildung der Bergungsmannschaften und die Durchführung der praktischen Übungen sorgt oder vor den Übungen nicht das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung unterziehen läßt, 14.

§ 29nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen sorgt.

(3)Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 17Abs.

1 Personen ohne persönliche oder fachliche Eignung oder ohne ausreichende Betriebserfahrung zum Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter bestellt, 2.

§ 17Abs.

3 dem Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter keine ausreichenden Befugnisse einräumt, 3.

§ 19Abs.

1 Satz 1 Personen beschäftigt, die untauglich, nicht ausgebildet, nicht zuverlässig oder noch nicht 18 Jahre alt sind, 4.

§ 21

Satz 1 beim Auftreten von Mängeln, die die Funktionsfähigkeit des Seiles beeinflussen, das Seil nicht ablegen läßt oder

§ 21Satz 2 einer Anordnung der Aufsichtsbehörde, die Seile abzulegen, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(4)Ordnungswidrig handelt auch, wer als Betriebsleiter vorsätzlich oder fahrlässig 1.

§ 7

die bauartbedingten Höchstgeschwindigkeiten oder angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht beachtet, 2.

§ 18Abs.

1 Satz 2 und 3 die vorgeschriebenen Betriebsberichte oder Meldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet, 3.

§ 18Abs.

2 Satz 1 nicht die erforderlichen Dienstvorschriften und Bergungsrichtlinien aufstellt und mitteilt, 4.

§ 18Abs.

3 nicht für die Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten sorgt und keine Nachweise hierüber führt, 5.

§ 19Abs.

2 nicht die Eignung der Betriebsbediensteten feststellt und laufend überwacht, 6.

§ 20Abs.

1 nicht täglich oder nach außergewöhnlichen Wetterverhältnissen die Betriebs- und Verkehrssicherheit der Anlage prüfen läßt, keine Probefahrt durchführt oder trotz der Feststellung von Mängeln die Anlage vor deren Beseitigung für den Verkehr freigibt, 7.

§ 20Abs.

3 das Betriebsbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt, 8.

§ 22Abs.

1 Satz 1 eine Seilbahn ohne Fahrdienstleiter betreibt, 9.

§ 22Abs.

4 eine Seilbahn bei Dunkelheit ohne besondere Vorkehrungen für die Sicherheit des Betriebes und der Fahrgäste führt, 10.

§ 22Abs.

5 bei Auslösung des Warnsignals des Windmessers oder bei Gewitter-, Sturm- oder Lawinengefahr den Betrieb nicht einstellt, 11.

§ 22Abs.

7 Satz 1 eine Anlage wieder in Betrieb nimmt, ohne daß die Störung geklärt und beseitigt ist, 12.

§ 22Abs.

7 Satz 2 den automatischen Fahrbetrieb zuläßt, obwohl die Steuerungs- und Überwachungseinrichtungen nicht einwandfrei arbeiten, 13.

§ 22Abs.

9 Satz 1 Betrunkene auf Seilbahnen befördert, 14.

§ 22Abs.

9 Satz 3 Kinder unter sechs Jahren auf Sesselbahnen befördert, ohne daß Erwachsene denselben Sessel oder Doppelsessel mitbenutzen, 15.

§ 22Abs. 10 trotz des Verlangens körperbehinderter Personen die Sesselbahn zum Ein- und Aussteigen nicht anhält oder ihre Geschwindigkeit nicht herabsetzt.

(5)Ordnungswidrig handelt auch, wer als Bahnbediensteter vorsätzlich oder fahrlässig, 1.

§ 20Abs.

1 Satz 5 den Betrieb aufnimmt, bevor der Betriebsleiter dies ausdrücklich angeordnet hat, 2.

§ 22Abs.

2 der Pflicht zur Überwachung der Bahn nicht nachkommt oder die Bahn bei Störungen nicht sofort außer Betrieb setzt. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 BO-Seil, vom 27.09.1976, gültig ab 01.01.2004 bis 26.05.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1976, 409 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000579ANN00000000046 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeilBBauBetrV_HE_!_30

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