Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1996 § 1 Ziele (1) Ziel ist, die Förderung von Maßnahmen der Träger des öffentlichen Personenn
ahverkehrs in Hessen nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine vereinheitlichte Grundlage zu stellen und die Finanzierung neu zu ordnen sowie die Umweltqualität und die Lebensbedingungen der Menschen durch eine deutliche Verringerung der Verkehrsimmissionen zu verbessern.
(2)Der öffentliche Personennahverkehr soll als Teil des Umweltverbundes (Zusammenwirken von Zufußgehen, Fahrradverkehr und öffentlichem Personennahverkehr) dem Umweltschutz, der Verkehrssicherheit, der Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur sowie der Herstellung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse dienen und als eine möglichst vollwertige Alternative zum motorisierten Individualverkehr zur Verfügung stehen. Dabei soll die bessere Verknüpfung der Verkehrsträger des Umweltverbundes erreicht werden.
(3)In der Landesplanung, der Regionalplanung und der Bauleitplanung der Gemeinden sowie bei Verfahren der Raumordnung ist darauf hinzuwirken, daß Wohnbereiche an Arbeitsstätten, an öffentliche, soziale und kulturelle Einrichtungen sowie an Erholungsbereiche verkehrssparend durch umweltverträgliche Verkehrsmittel mit dem Vorrang für den Umweltverbund auf kurzen Wegen angebunden werden. Hierbei sind die Netze des öffentlichen Personennahverkehrs am System der zentralen Orte auszurichten. Sie sind unter Beachtung der Ziele des § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Landesplanungsgesetzes vom 29. November 1994 (GVBl. I S. 707) umzusetzen.
(4)Dem öffentlichen Personennahverkehr soll bei Ausbau und Finanzierung Vorrang vor dem motorisierten Individualverkehr eingeräumt werden, soweit dies zur Ordnung der nahverkehrlichen Verbindungen erforderlich ist, dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entspricht und sich von der Nachfrage her rechtfertigt.
(5)Soweit die Träger des öffentlichen Personennahverkehrs als Besteller auftreten, soll der Schienenpersonennahverkehr als Grundangebot des öffentlichen Personennahverkehrs ausgestaltet und das übrige Angebot darauf ausgerichtet werden. In den Verdichtungsräumen und in den angrenzenden Ordnungsräumen soll das Grundangebot durch Schienenpersonennahverkehr gebildet werden. Im ländlichen Raum bilden Nahverkehrsleistungen auf den bestehenden Schienenstrecken das Grundangebot im öffentlichen Personennahverkehr.
(6)Um die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs zu fördern, sollen, wo ein verkehrlicher Bedarf besteht, an Haltestellen Übergangsanlagen und an möglichst allen Haltestellen Abstellmöglichkeiten für Fahrräder geschaffen werden. Der Übergang soll durch Maßnahmen zur Beschleunigung des öffentlichen Personennahverkehrs unterstützt werden.
(7)Sonderverkehre sind grundsätzlich in den öffentlichen Personennahverkehr zu überführen. Der freigestellte Schülerverkehr ist umgehend, soweit dies zweckmäßig ist, in den öffentlichen Linienverkehr nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes zu integrieren. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057ACNN00000000001 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=%C3%96PNVWG_HE_!_1