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§ 8 ÖPNVWG HE Landesnorm Hessen - Finanzierungsgrundsätze Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung v

Gesetz zur Weiterentwicklung des öffentlichen Personennahverkehrs in Hessen in der Fassung vom 19. Januar 1996 § 8 Finanzierungsgrundsätze (1) Die Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs soll

en ihre Aufwendungen aus den Beförderungserlösen und den gesetzlichen Ausgleichsleistungen und Erstattungen selbst erwirtschaften. Soweit dies nicht möglich ist, tragen die Aufgabenträger und die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 die mit der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben anfallenden Kosten.

(2)Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 finanzieren ihre Regiekosten aus den hierzu vom Land gewährten Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und einer Umlage der Aufgabenträger. Die Regiekostenumlage der kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern wird bei der Kreisumlage nach § 37 des Finanzausgleichsgesetzes mit der Hälfte ihres Ansatzes abgezogen.
(3)Die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 finanzieren die von ihnen bestellten Verkehrsleistungen, soweit diese nicht durch Beförderungserlöse, die gesetzlichen Ausgleichs- und Erstattungsregelungen und sonstigen Unternehmenserträge gedeckt sind, insbesondere aus den Finanzierungsbeiträgen der Aufgabenträger, den in § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b aufgeführten Zuwendungen des Landes sowie den vom Land zugewiesenen Mitteln nach Abs. 7 und 8. Hiervon sind die Mittel ausgenommen, die von den Verkehrsverbünden an die Aufgabenträger weiterzuleiten sind.
(4)Die einer Gemeinde nach § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes zustehenden Parkgebühren können für Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden.
(5)Gesetzliche Ausgleichs- und Erstattungsregelungen bleiben unberührt.
(6)Zur Erfüllung der Aufgaben im öffentlichen Personennahverkehr gewährt das Land über die Mittel des Bundes nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes hinaus Zuwendungen nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 .
(7)Die Mittel des Bundes nach § 8 Abs. 1 des Regionalisierungsgesetzes und die Mittel des Landes für den Schienenpersonennahverkehr auf Strecken nichtbundeseigener Eisenbahnen werden in voller Höhe an die Verkehrsverbünde nach § 5 Abs. 2 zur Aufrechterhaltung und mit dem Ziel der Verbesserung eines angemessenen Angebotes, insbesondere im Schienenpersonennahverkehr, weitergeleitet.
(8)Die Mittel des Bundes nach § 8 Abs. 2 des Regionalisierungsgesetzes werden als Zuwendungen zu Investitionen des öffentlichen Personennahverkehrs oder als Zuwendungen nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c eingesetzt.
(9)Die vom Land nach den Abs. 6 bis 8 gewährten Zuwendungen und die Mittel des Bundes sind zweckgebunden für den öffentlichen Personennahverkehr zu verwenden. Finanzielle Leistungen der Aufgabenträger aus ihren Haushalten für den öffentlichen Personennahverkehr, die vor dem 21. Dezember 1993 erbracht wurden, dürfen auch nach diesem Zeitpunkt nicht durch die Zuwendungen des Landes abgelöst werden, soweit es sich nicht um die Vorhaltekosten der lokalen Infrastruktur handelt.
(10)Die den Aufgabenträgern nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c von den Verkehrsverbünden nach § 5 Abs. 2 zugewiesenen Mittel dürfen nicht als Komplementärfinanzierung zu den sonstigen vom Land gewährten Zuwendungen verwendet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1996, 50 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057ACNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=%C3%96PNVWG_HE_!_8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.