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§ 9 BrandVersANOG HE Landesnorm Hessen - Änderung der Rechtsverhältnisse Gesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Nassauischen Brandversi

Gesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Nassauischen Brandversicherungsanstalt Wiesbaden und der Hessischen Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt Vom 27. Juli 1993 § 9 Änderung

der Rechtsverhältnisse

(1)Die Brandversicherungsanstalten können - unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften - nach entsprechender Beschlußfassung der Gewährträgerversammlung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde
  1. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts als Mitgewährträger -im Falle des Vorhandenseins eines Stammkapitals nach Nr. 4 auch unter Beteiligung an diesem - aufnehmen;
  2. sich - auch länderübergreifend - mit anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen durch Fusionsvertrag im Wege der Vereinigung durch Aufnahme oder durch Neubildung unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge vereinigen, wobei die Brandversicherungsanstalten im Falle der Vereinigung durch Aufnahme sowohl aufnehmende als auch übertragende Institute sein können;
  3. ihr Vermögen durch Vertrag unter Eintritt von Gesamtrechtsnachfolge ganz oder zum Teil auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherung unter eigener oder unter Beteiligung ihrer Gewährträger am Kapital dieser Versicherung oder an der Haftung für diese übertragen. Im Falle der vollen Übertragung des Vermögens einer der Brandversicherungsanstalten gegen den Erwerb eigener Beteiligungsrechte beschränken sich deren Aufgaben auf diejenigen eines Holding-Instituts, anderenfalls erlischt sie mit Beendigung der Vermögensübertragung ohne Liquidation;
  4. verzinsliche Stammkapitalanteile für die Gewährträger bilden;
  5. sich nach Maßgabe der bundesrechtlichen Vorschriften in Aktiengesellschaften umwandeln. Als Gründer der Aktiengesellschaften gelten die Gewährträger. Sie übernehmen die Aktien der Gesellschaften im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gewährträgerhaftung im Innenverhältnis. Bei Maßnahmen nach Satz 1 dürfen die Rechte der Versicherten nicht beeinträchtigt werden.
(2)Die Brandversicherungsanstalten können nach Maßgabe der bundes- und landesrechtlichen Vorschriften Beteiligungen aufnehmen oder eingehen. Soweit nach diesen Vorschriften eine Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts erfolgen soll, haben die Brandversicherungsanstalten in der Satzung zu gewährleisten, daß diesen in den Organen der Brandversicherungsanstalten ein die Vertreter der juristischen Personen des öffentlichen Rechts überwiegender Einfluß nicht zukommt.
(3)In den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 können zur Durchführung in den Satzungen der Brandversicherungsanstalten von vorstehenden Bestimmungen abweichend geregelt werden:
  1. die Siegelführung der Brandversicherungsanstalten ( § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 );
  2. die Beteiligung an der Gewährträgerhaftung ( § 5 );
  3. die Geschäftstätigkeit der Brandversicherungsanstalten ( § 4 );
  4. die Organverhältnisse der Brandversicherungsanstalten unter Wegfall der Gewährträgerversammlung oder Veränderung ihrer Zuständigkeiten sowie unter Veränderung der in § 6 Abs. 3 vorgeschriebenen Zusammensetzung des Verwaltungsrates. Im Falle des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 können die in Satz 1 Nr. 4 bezeichneten, von vorstehenden Bestimmungen abweichenden Änderungen in den Satzungen der Brandversicherungsanstalten zur Anpassung an die veränderte Aufgabenstellung vorgenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 352 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057B4NN00000000009 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BrandVersANOG_HE_!_9

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.