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§ 2 EWGRL49/92Art3DG HE Landesnorm Hessen - Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse Gesetz zur Durchführung des Art. 3 der Ric

Gesetz zur Durchführung des Art. 3 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensver

sicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) Vom 27. Juli 1993 § 2 Umwandlung der öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse

(1)Die Hessisch-Thüringische Brandversicherungsanstalt Kassel-Erfurt, die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt und die Nassauische Brandversicherungsanstalt Wiesbaden sind berechtigt, bereits vor dem Wegfall des Gebäude-Feuer-Versicherungsmonopols und der Feuerversicherungspflicht für Gebäude neue Gebäude-Feuer-Versicherungen als vertragliche Versicherungsverhältnisse zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen zu begründen und bestehende öffentlich-rechtliche Versicherungsverhältnisse durch entsprechende Versicherungsverträge abzulösen. Die Versicherungsnehmer können Versicherungsverträge nach Satz 1 mit Versicherungsbeginn vor dem 1. Juli 1994 unabhängig von der vereinbarten Laufzeit außerordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum 31. Dezember 1994 kündigen. Die Versicherer haben die Versicherungsnehmer bis zum 31. August 1994 schriftlich auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen.
(2)Die am
  1. Juni 1994 noch bestehenden öffentlich-rechtlichen Gebäude-Feuer-Versicherungsverhältnisse werden ab
  2. Juli 1994 als unbefristete vertragliche Versicherungsverhältnisse, auf die das Gesetz über den Versicherungsvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, zu den von der Aufsichtsbehörde genehmigten Bedingungen fortgeführt, wobei der bisherige Versicherungsschutz im wesentlichen beizubehalten ist. Der Beitrag für das Jahr 1994 wird nach den bis zum
  3. Juni 1994 geltenden Vorschriften erhoben, Versicherungsfälle werden nach den zum Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden Vorschriften abgewickelt. Die nach Satz 1 fortgeführten Versicherungsverhältnisse können mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Beitragszeitraums, erstmals zum
  4. Dezember 1994, gekündigt werden. Die Versicherer haben die Versicherungsnehmer bis zum
  5. August 1994 schriftlich auf ihr Kündigungsrecht hinzuweisen, Unterbleibt der Hinweis, so kann der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis jederzeit, spätestens zum
  6. Dezember 1995, mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Spätere Kündigungen bestimmen sich unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.
(3)Die Hessische Brandversicherungsanstalt für Gebäude Darmstadt ist ermächtigt, das Nachtragsumlageverfahren ab dem Geschäftsjahr 1993 auf einen Vorausbeitrag ohne Nachschußpflicht umzustellen.
(4)Bei der Kündigung nach Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 sind die nachstehenden Vorschriften zum Schutz der Rechte der Gläubiger zu beachten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 352 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057B5NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EWGRL49%2F92Art3DG_HE_!_2

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