Verordnung über die Wahl des Börsenrates der European Energy Exchange Vom 7. Mai 2001 § 5 Wahlvorschläge (1) Mit der Bekanntmachung des Wahltages fordert der Wahlausschuss die Angehörigen der Gruppen
im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Aufforderung muss den Hinweis enthalten, wie viele Mitglieder jeweils für die einzelnen Gruppen zu wählen sind, bis zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort Wahlvorschläge spätestens einzureichen sind.
(2)Ein Wahlvorschlag muss die Bezeichnung der Gruppe, für die der Vorschlag abgegeben wird, die Namen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen sowie Einverständniserklärungen der vorgeschlagenen Personen und der von diesen vertretenen Unternehmen mit der Kandidatur enthalten. Im Wahlvorschlag darf für ein wahlberechtigtes Unternehmen nur jeweils eine vertretungsberechtigte Person benannt werden.
(3)Die Summe der Namen, die ein Wahlvorschlag für eine Gruppe aufweist, muss größer sein als die Zahl der Sitze, die einer Gruppe zur Verfügung stehen. Gehen mehrere unterschiedliche Wahlvorschläge für eine Gruppe ein, so genügt es, wenn dieses Erfordernis durch Zusammenfassung der Wahlvorschläge erfüllt wird.
(4)Entfällt bei einer vorgeschlagenen Person vor dem Wahltag die Wählbarkeit oder liegt ein Grund vor, der nach § 16 Abs. 1 oder 2 zum Verlust des Sitzes führen würde, ist die Person vom Wahlausschuss aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Hätte dies zur Folge, dass der Wahlvorschlag seine Gültigkeit verlieren würde, kann der Wahlausschuss die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen verlängern und bei Bedarf einen gesonderten Wahltag für die betroffene Gruppe festsetzen. Der Wahlausschuss hat diese Entscheidung bekannt zu machen.
(5)Liegt dem Wahlausschuss bis zu dem nach Abs. 1 Satz 2 festgelegten Zeitpunkt kein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe vor, so kann der Wahlausschuss selbst einen Wahlvorschlag erstellen. Er hat hierzu das Einverständnis der zu wählenden Personen sowie der von ihnen vertretenen Unternehmen einzuholen. Kommt für eine Gruppe kein gültiger Wahlvorschlag zu Stande, so hat dies zur Folge, dass die Gruppe nicht an der Wahl teilnimmt und die auf sie entfallenden Sitze im Börsenrat unbesetzt bleiben. Der Wahlausschuss hat die Angehörigen der Gruppen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 durch Bekanntmachung hierauf hinzuweisen.
(6)Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge auf ihre Gültigkeit. Er fasst die zugelassenen Wahlvorschläge nach Gruppen und innerhalb der Gruppen in alphabetischer Reihenfolge der Namen der vorgeschlagenen Personen in Wahllisten zusammen. Er hat die Wahllisten mindestens einen Monat vor dem Wahltag bekannt zu machen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 256 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057BBNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=EurB%C3%B6sRWV_HE_!_5