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§ 4 GetrBörsVorstWV HE Landesnorm Hessen - Wahlvorschläge Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Frankfurter Getreide- und Produktenbörse vom 20.

Verordnung über die Wahl des Vorstandes der Frankfurter Getreide- und Produktenbörse Vom 20. Oktober 1975 § 4 Wahlvorschläge (1) Der Wahlausschuß fordert jede Wählergruppe ( § 1 Abs. 1 ) unter Angabe

der Zahl der von ihr in den Börsenvorstand zu wählenden Mitglieder - getrennt nach den in der Wählergruppe vertretenen wirtschaftlichen Gruppen - zur Einreichung mindestens eines Wahlvorschlages auf. Die Aufforderung ist durch Börsenaushang an mindestens zwei aufeinanderfolgenden Börsentagen bekanntzumachen.

(2)Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe muß Bewerber folgender an der Börse vertretenen wirtschaftlichen Gruppen aufweisen, die in gemeinsamer Wahl gewählt werden:
  1. Vertreter des Handels,
  2. Vertreter der verarbeitenden Industrie,
  3. Vertreter der Genossenschaften,
  4. Vertreter der Landwirtschaft.
(3)Der Wahlvorschlag einer Wählergruppe soll um die Hälfte mehr an Bewerbern enthalten, als Mitglieder der Gruppe in den Börsenvorstand zu wählen sind. Er muß jedoch mindestens so viele Namen enthalten, wie Mitglieder der in Abs. 2 angeführten wirtschaftlichen Gruppen zu wählen sind. Er muß von mindestens zehn Wahlberechtigten der jeweiligen Wählergruppe unterzeichnet sein, Namen und Unternehmen sind den Unterschriften in Druck- oder Maschinenschrift anzufügen. Die Namen der Bewerber sind nach der Buchstabenfolge zu ordnen; aus einem Wahlvorschlag muß das Einverständnis der Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag hervorgehen. Ein Wahlvorschlag, der die Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens enthält, ist ungültig; Hauptverwaltung und Zweigniederlassung eines Unternehmens gelten als selbständige Unternehmen.
(4)Soweit dem Wahlausschuß gültige Wahlvorschläge innerhalb von zwei Wochen, gerechnet vom Tag der ersten Bekanntmachung nach Abs. 1 Satz 2 an, nicht zugehen, stellt der Wahlausschuß im Einvernehmen mit dem Börsenvorstand die erforderlichen Wahlvorschläge unverzüglich selbst auf; Abs. 3 Satz 1, 2, 4 und 5 gelten entsprechend.
(5)Sind durch eine Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge ergangen, werden die Namen der Bewerber, nach der Buchstabenfolge geordnet, in einem Wahlvorschlag zusammengefaßt. Erfüllt einer dieser Wahlvorschläge nicht die Voraussetzungen nach Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, so genügt es, wenn diese bei dem zusammengefaßten Wahlvorschlag erfüllt sind. Soweit die Zusammenfassung zur Aufführung der Namen mehrerer Börsenbesucher eines Unternehmens führen würde, ist für diese der Bewerber in den zusammengefaßten Wahlvorschlag aufzunehmen, auf den bei den Wahlvorschlägen der Gruppe die meisten Unterschriften entfielen, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen der Bewerber. Bei gleicher Unterschriftenzahl zieht der Wahlleiter das Los, es sei denn, das Unternehmen benennt dem Wahlausschuß einen anderen der Bewerber.
(6)Der Wahlausschuß gibt die Wahlvorschläge nach Abs. 1 Satz 2 bekannt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1975, 248 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057BFNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GetrB%C3%B6rsVorstWV_HE_!_4

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