Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 Inhaltsübersicht ERSTER TEIL Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen ZWEITER TEIL Allgemeine Vorschriften § 3 Anwendung der allgemeinen anerkannten Regeln der Technik § 4 Anzahl der Elektro-Fachkräfte § 5 Anforderungen an Elektro-Fachkräfte § 6 Erste Hilfe und Verhalten bei Unfällen durch elektrischen Strom § 7 Betriebsanweisungen § 8 Prüfumfang, Prüfergebnisse, Aufzeichnungen DRITTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel unter Tage § 9 Allgemeine Anforderungen an elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen § 10 Weitergehende Anforderungen § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme § 12 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel § 13 Wiederkehrende Prüfungen § 14 Jahresrevision § 15 Instandsetzungen explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel § 16 Sonstige Aufzeichnungen § 17 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln § 18 Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen § 19 Herstellen und Sicherstellen des spannungsfreien Zustandes vor Arbeitsbeginn § 20 Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen § 21 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in ungefährdeten Bereichen § 22 Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen in explosionsgefährdeten Bereichen § 23 Öffnen von Gehäusen in explosionsgefährdeten Bereichen § 24 Maßnahmen bei Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre § 25 Messungen in explosionsgefährdeten Bereichen § 26 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in sonderbewetterten explosionsgefährdeten Bereichen § 27 Wiedereinschalten nach Erdschluss in explosionsgefährdeten Bereichen § 28 Belehrung der Elektro-Fachkräfte über den Explosionsschutz VIERTER TEIL Verwendung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel über Tage § 29 Elektrische Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen § 30 Erstmalige und wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel § 31 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme in besonderen Betrieben und Bereichen § 32 Inbetriebnahme elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen § 33 Wiederkehrende Prüfungen in besonderen Betrieben und Bereichen § 34 Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln § 35 Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel in besonderen Betrieben und Bereichen FÜNFTER TEIL Schlussvorschriften § 36 Prüfung durch Werkssachverständige § 37 Bekantmachung der Verordnung § 38 Ausnahmegenehmigungen § 39 Ordnungswidrigkeiten § 40 Übergangsvorschriften § 41 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_Inhaltsverzeichnis
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