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§ 2 EIBergV Landesnorm Hessen - Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergvero

Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Elektro-Fachkraft eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektro-Technik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, 2. Elektro-Aufsichtsperson eine von der Unternehmerin oder dem Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft, 3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 4. elektrotechnische Sachverständige oder elektrotechnischer Sachverständiger eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der hierfür zuständigen Behörde anerkannte Person, 5. elektrotechnisch unterwiesene Person eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist, 6. elektrische Anlage die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile, 7. elektrisches Betriebsmittel ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik, 8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist, 9. Zündschutzart die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern, 10. eigensichere elektrische Anlage die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen, 11. eigensicherer Stromkreis ein Stromkreis, durch den eine in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann, 12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel, 13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind, 14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können, 15. einfache elektrische Betriebsmittel elektrische Betriebsmittel oder Kombinationen von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, die die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem sie eingesetzt werden sollen, nicht beeinträchtigen, 16. explosionsgefährdeter Bereich ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:

  1. a)Zone 0 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus einem Gemisch von Luft und Gasen, Dämpfen oder Nebeln besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
  2. b)Zone 1 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Gasen, Dämpfen oder Nebeln gelegentlich auftritt.
  3. c)Zone 2 umfasst Bereiche, in denen mit dem Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre durch Gase, Dämpfe oder Nebel nicht oder aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums zu rechnen ist.
  4. d)Zone 20 umfasst Bereiche, in denen eine explosionsfähige Atmosphäre, die aus Staub-Luft-Gemischen besteht, ständig, langzeitig oder häufig vorhanden ist.
  5. e)Zone 21 umfasst Bereiche, in denen damit zu rechnen ist, dass eine explosionsfähige Atmosphäre aus Staub-Luft-Gemischen gelegentlich auftritt.
  6. f)Zone 22 umfasst Bereiche, in denen mit dem Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre durch aufgewirbelten Staub nicht oder aller Wahrscheinlichkeit nach nur selten und während eines kurzen Zeitraums zu rechnen ist. 17. explosionsfähige Atmosphäre ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt, 18. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Aufsichtsperson das eingehende Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere an allen sicherheitlich wichtigen Teilen, und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen, 19. Prüfung unter Tage und in den übertägigen Einrichtungen nach § 35 durch eine Elektro-Fachkraft das Besichtigen zur Feststellung äußerlich erkennbarer Schäden oder Mängel und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit durch Stichproben, 20. Verwendung elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel die Errichtung und der Betrieb dieser Anlagen oder Betriebsmittel, 21. Betrieb elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Unterspannungsetzen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, das Bedienen dieser Anlagen oder Betriebsmittel oder das Arbeiten an diesen Anlagen oder Betriebsmitteln, 22. Bedienen elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel das Beobachten und das Stellen (Schalten, Einstellen, Steuern) dieser Anlagen oder Betriebsmittel, 23. Arbeiten an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln das Instandhalten, insbesondere das Reinigen, Beseitigen von Störungen, Schmieren, Anstreichen und Auswechseln von Teilen sowie das Instandsetzen, das Ändern einschließlich des Erweiterns und das Prüfen dieser Anlagen oder Betriebsmittel, zu den Arbeiten gehört auch das Öffnen von Gehäusen elektrischer Betriebsmittel, 24. Abschalten einen Stromkreis spannungsfrei machen (allpolig ausschalten), 25. Betriebsanweisung eine schriftliche, an bestimmte Personen oder Personengruppen gerichtete allgemeine Anweisung für bestimmte, in dieser Verordnung näher bezeichnete Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_!_2

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