Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung ist 1. Elektro-Fachkraft eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Elektro-Technik sowie Kenntnis der maßgebenden Sicherheitsvorschriften die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann, 2. Elektro-Aufsichtsperson eine von der Unternehmerin oder dem Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften als verantwortliche Person bestellte Elektro-Fachkraft, 3. besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft eine Elektro-Fachkraft, die auf technischem und rechtlichem Gebiet besondere Fachkunde erworben hat und die für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 4. elektrotechnische Sachverständige oder elektrotechnischer Sachverständiger eine für die Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel von der hierfür zuständigen Behörde anerkannte Person, 5. elektrotechnisch unterwiesene Person eine Person, die durch eine Elektro-Fachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen belehrt worden ist, 6. elektrische Anlage die Gesamtheit der für bestimmte Betriebszwecke leitend, induktiv oder kapazitiv zusammengeschlossenen elektrischen Betriebsmittel einschließlich der für ihre Verwendung notwendigen Bauteile, 7. elektrisches Betriebsmittel ein Gegenstand, der als Ganzes oder in einzelnen Teilen dem Anwenden elektrischer Energie dient; hierzu gehören insbesondere Gegenstände zum Erzeugen, Fortleiten, Verteilen, Speichern, Messen, Umsetzen und Verbrauchen elektrischer Energie, auch für die Fernmeldetechnik, 8. explosionsgeschütztes elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmt ist, 9. Zündschutzart die Art der in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Maßnahmen, die an elektrischen Betriebsmitteln bei der Herstellung getroffen sind, um die Zündung der umgebenden explosionsfähigen Atmosphäre durch diese Betriebsmittel zu verhindern, 10. eigensichere elektrische Anlage die Gesamtheit der elektrisch miteinander verbundenen elektrischen Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen, wobei alle Stromkreise in den diese Betriebsmittel verbindenden und besonders gekennzeichneten Kabeln und Leitungen der Zündschutzart Eigensicherheit entsprechen, 11. eigensicherer Stromkreis ein Stromkreis, durch den eine in den harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik bestimmte explosionsfähige Atmosphäre durch Funken oder heiße Oberflächen, die unter den in harmonisierten Normen oder nach dem Stand der Technik festgelegten Prüfbedingungen entstehen, nicht gezündet werden kann, 12. elektrisches Betriebsmittel mit eigensicheren Stromkreisen ein eigensicheres elektrisches Betriebsmittel, ein zugehöriges elektrisches Betriebsmittel oder ein einfaches elektrisches Betriebsmittel, 13. eigensicheres elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, in dem alle Stromkreise eigensicher sind, 14. zugehöriges elektrisches Betriebsmittel ein elektrisches Betriebsmittel, das sowohl eigensichere als auch nichteigensichere Stromkreise enthält und so aufgebaut ist, dass die nichteigensicheren Stromkreise die eigensicheren nicht beeinträchtigen können, 15. einfache elektrische Betriebsmittel elektrische Betriebsmittel oder Kombinationen von Bauteilen einfacher Bauart mit genau festgelegten elektrischen Parametern, die die Eigensicherheit des Stromkreises, in dem sie eingesetzt werden sollen, nicht beeinträchtigen, 16. explosionsgefährdeter Bereich ein Bereich, in dem die Atmosphäre aufgrund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann; über Tage und im Nichtsteinkohlenbergbau wird dieser Bereich dem Stand der Technik entsprechend nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens explosionsfähiger Atmosphäre in folgende Zonen eingeteilt:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.