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§ 11 EIBergV Landesnorm Hessen - Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme Hessische Bergverordnung für elektris

Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 11 Prüfung elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel vor Inbetriebnahme

(1)Neuerrichtete oder geänderte elektrische Anlagen müssen vor der Inbetriebnahme durch eine elektrotechnische Sachverständige oder einen elektrotechnischen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich Montage, Installation und Betrieb geprüft werden. Diese Prüfung ist bei
  1. tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräten, die nur vorübergehend oder selten eingesetzt werden, und
  2. ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmitteln jeweils vor der erstmaligen Inbetriebnahme und nach jeder Änderung erforderlich. Das Ersetzen eines elektrischen Betriebsmittels durch ein gleichartiges gilt nicht als Änderung, wenn die elektrischen Verhältnisse dadurch nicht wesentlich geändert werden.
(2)Die Prüfung nach Abs. 1 Satz 1 von anschlussfertig zusammengebauten elektrischen Anlagen für nicht explosionsgefährdete Bereiche, die in Serie gefertigt werden und bei denen der Zusammenbau nicht mehr geändert wird und bei denen die Errichtung am Betriebsort aus wenigen, gleichartig wiederkehrenden Anschlussarbeiten besteht, braucht nur am Baumuster durch die elektrotechnische Sachverständige oder den elektrotechnischen Sachverständigen durchgeführt zu werden. Weitere elektrische Anlagen gleicher Bauart dürfen vor ihrer Inbetriebnahme auch durch eine besonders qualifizierte Elektro-Fachkraft geprüft werden.
(3)Abs. 1 Satz 1 findet keine Anwendung auf elektrische Betriebsmittel mit eigener eingebauter oder tragbarer Stromquelle.
(4)Das Unterspannungsetzen für einen Probebetrieb vor der Prüfung nach Abs. 1 darf nur kurzzeitig und nur in Anwesenheit einer Elektro-Aufsichtsperson erfolgen, wenn diese die elektrische Anlage oder das elektrische Betriebsmittel geprüft und sichergestellt hat, dass durch das Unterspannungsetzen niemand gefährdet wird. Abweichend von Satz 1 ist das Unterspannungsetzen außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche bei Anlagen mit Nennspannungen bis 1000 Volt durch eine Elektro-Fachkraft zulässig.
(5)Abweichend von Abs. 1 Satz 1 dürfen neuerrichtete oder geänderte
  1. elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel mit Nennspannungen bis 1000 Volt oder 1500 Volt Gleichspannung und
  2. Kabel und Leitungen einschließlich Verbindungen und Anschlüsse mit Nennspannungen bis 20 Kilovolt vor der Inbetriebnahme durch Elektro-Aufsichtspersonen geprüft werden, wenn deren Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist; außerhalb explosionsgefährdeter Bereiche darf diese Prüfung auch von einer besonders qualifizierten Elektro-Fachkraft durchgeführt werden.
(6)Abweichend von Abs. 1 dürfen Elektro-Aufsichtspersonen vorläufige Prüfungen vornehmen an eigensicheren elektrischen Anlagen sowie an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln über 1 Kilovolt, wenn die Berechtigung hierzu in der Bestellung ausdrücklich vermerkt ist.
(7)Die endgültige Prüfung der in Abs. 6 genannten elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmittel durch eine elektrotechnische Sachverständige oder einen elektrotechnischen Sachverständigen muss innerhalb von drei Monaten, jedoch bei elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln in explosionsgefährdeten Bereichen innerhalb von zwei Wochen nach der vorläufigen Prüfung vorgenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_!_11

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.