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§ 39 EIBergV Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) vom 17. Sept

Obsah (10)§ 6§ 8§ 15§ 17§ 19§ 20§ 23§ 24§ 28§ 40

verordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 39 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt

§ 6

die Belehrung nicht durchführt oder nicht oder nicht rechtzeitig wiederholt, 2.

§ 8Abs.

1 Satz 1 die Betriebsanweisung nicht aushändigt, 3.

§ 8Abs.

2 Satz 1 in den Betriebsanweisungen die vorgeschriebenen Festlegungen nicht trifft, 4.

§ 8Abs.

2 Satz 2 die Belehrung nicht durchführt, 5. der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist des § 8 Abs. 3 zuwiderhandelt, 6.

§ 8Abs.

4 die bei den Prüfungen festgestellten Schäden oder Mängel nicht oder nicht rechtzeitig der zuständigen verantwortlichen Person meldet,

  1. einer Vorschrift des § 9 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 , auch in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 und 3 , über die Verwendung elektrischer Betriebsmittel und eigensicherer elektrischer Anlagen zuwiderhandelt,
  2. einer Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 7 , des § 13 Abs. 1 oder 2 , der §§ 14 , 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 , des § 31 Abs. 1 Satz 1 oder des § 33 Abs. 1 und 2 über die Prüfung zuwiderhandelt,
  3. einer Vorschrift des § 12 oder des § 32 über die Inbetriebnahme elektrischer Anlagen oder elektrischer Betriebsmittel zuwiderhandelt, 10.

§ 15Abs.

1 , auch in Verbindung mit § 29 Abs. 3 , elektrische Betriebsmittel wiederverwendet, 11.

§ 17Abs.

1 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , an elektrischen Anlagen oder elektrischen Betriebsmitteln arbeitet, ohne Elektro-Fachkraft zu sein oder Personen arbeiten lässt, die keine Elektro-Fachkräfte sind, 12.

§ 17Abs.

4 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , keine Elektro-Fachkraft zur Sicherstellung der vorschriftsmäßigen Durchführung der Arbeiten bestimmt, 13.

§ 17Abs.

5 die von den Arbeiten betroffenen Personen nicht oder nicht rechtzeitig verständigt oder auf Gefahren hinweist, 14. einer Vorschrift des § 18 über das Arbeiten an Sicherheits-, Schutz- oder Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt, 15.

§ 19Satz 1 , auch in Verbindung mit § 34 Abs.

1 , den spannungsfreien Zustand nicht oder nicht rechtzeitig herstellt oder nicht sicherstellt, 16. der Unterrichtungspflicht des § 19 Satz 2 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , zuwiderhandelt, 17.

§ 20Abs.

1 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , einen Schutz durch Abdeckung, Abschrankung oder Abstand nicht anwendet oder den spannungsfreien Zustand nicht herstellt oder nicht sicherstellt, 18.

§ 20Abs.

2 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , in der Nähe unter Spannung stehender Teile arbeitet, 19. einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 und 2 , auch in Verbindung mit § 34 Abs. 1 , des § 22 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 über das Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen zuwiderhandelt, 20.

§ 23Abs.

1 Gehäuse öffnet, 21.

§ 24

elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel nicht abschaltet oder Fahrzeuge nicht entfernt oder die Anschlüsse an das Druckluftrohrleitungsnetz nicht löst oder die Druckluftzufuhr nicht absperrt, 22. einer Vorschrift der §§ 26 oder 27 Satz 1 über das Wiedereinschalten zuwiderhandelt, 23.

§ 28Abs.

1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 Elektro-Fachkräfte nicht oder nicht rechtzeitig belehrt, 24. der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfrist des § 28 Abs. 2 zuwiderhandelt, 25.

§ 28Abs.

3 die Betriebsanweisungen nicht aushändigt, 26.

§ 40Abs.

4 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere elektrische Anlagen ohne Vorliegen der Abdrucke der Bescheinigungen oder Bescheide oder ohne Beachtung der darin enthaltenen Hinweise verwendet, 27.

§ 40Abs.

5 elektrische Betriebsmittel oder eigensichere Anlagen ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung verwendet, 28.

§ 40Abs.

6 Satz 1 explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel ohne Prüfung wiederverwendet, 29.

§ 40Abs. 6 Satz 2 eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel ändert.

(2)Die Vorschriften des Abs. 1
  1. Nr. 7 bis 25 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 1 ,
  2. Nr. 8, 13, 18, 19, 21, 22 und 23 gelten auch für elektrische Anlagen oder elektrische Betriebsmittel in Betrieben und Bereichen nach § 35 Abs. 2 . Weitere Fassungen dieser Norm § 39 EIBergV, vom 09.08.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 19.09.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000049 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_!_39

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