Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 40 Übergangsvorschriften
(1)Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum
- Juni 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung vom
- März 1993 (BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils gültigen Fassung, allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.
(3)Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Abs. 4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils gültigen Fassung, erfüllen.
(4)Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass der Unternehmerin oder dem Unternehmer Bescheinigungen nach §§ 5 oder 6 oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung vorliegen. Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Dies gilt nicht für
- Zubehör und andere für eigensichere Anlagen bestimmte elektrische Betriebsmittel, die Zündschutzart Eigensicherheit nicht beeinträchtigen, sowie
- elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angaben des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.
(5)Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesem Betriebsmittel oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist.
(6)Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 15 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden ist, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 Elektrozulassungs-Bergverordnung oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Abs. 4. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 EIBergV, vom 09.08.2006, gültig ab 01.01.2007 bis 19.09.2012 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000051 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_!_40