Hessische Bergverordnung für elektrische Anlagen (Elektro-Bergverordnung - EIBergV) Vom 17. September 2001 § 40 Übergangsvorschriften
(1)Betriebsplanzulassungen, Genehmigungen und sonstige Zulassungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit; Erlaubnisse gelten als Genehmigungen im Sinne dieser Verordnung.
(2)Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen, die bis zum
- Juni 2003 nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung in der Fassung vom
- März 1993 (BGBl. I S. 317), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), in der jeweils gültigen Fassung, allgemein zugelassen sind, dürfen weiterhin verwendet werden.
(3)Kabel, Leitungen und deren Garnituren sowie die in Abs. 4 Satz 3 genannten Betriebsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, auch wenn sie nicht die Anforderungen der Elften Verordnung zum Gerätesicherheitsgesetz - Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914), in der jeweils gültigen Fassung, erfüllen.
(4)Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt voraus, dass der Unternehmerin oder dem Unternehmer Bescheinigungen nach §§ 5 oder 6 oder Bescheide nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung vorliegen. Die in den Bescheinigungen und Bescheiden enthaltenen Hinweise sind zu beachten. Dies gilt nicht für
- Zubehör und andere für eigensichere Anlagen bestimmte elektrische Betriebsmittel, die Zündschutzart Eigensicherheit nicht beeinträchtigen, sowie
- elektrische Betriebsmittel, bei denen nach Angaben der Herstellerin oder des Herstellers keiner der Werte 1,2 Volt, 0,1 Ampere, 20 Mikrojoule oder 25 Milliwatt überschritten werden kann.
(5)Die Verwendung der in Abs. 2 genannten Betriebsmittel und Anlagen setzt ferner voraus, dass an diesem Betriebsmittel oder eigensicheren elektrischen Anlagen eine den Vorschriften des § 7 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist.
(6)Explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel, die nach den Vorschriften der Elektrozulassungs-Bergverordnung zugelassen sind, dürfen nach Änderungen mit Ausnahme solcher Änderungen, von denen der Explosionsschutz nicht beeinflusst wird, nur wiederverwendet werden, wenn sie von einer in § 15 Abs. 2 genannten Stelle darauf geprüft worden sind, dass sie in den für den Explosionsschutz wesentlichen Merkmalen nach Bauart und Ausführung den Bescheinigungen nach den §§ 5 oder 6 Elektrozulassungs-Bergverordnung oder den Bescheiden nach den §§ 10, 11 oder 14 Abs. 1 Elektrozulassungs-Bergverordnung entsprechen. Eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel dürfen nicht geändert werden; hierfür gilt das Bescheinigungserfordernis nach Abs. 4. Weitere Fassungen dieser Norm § 40 EIBergV, vom 17.09.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2006 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 407 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C5NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ElBergV_HE_!_40