Bergverordnung für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - Seismik-BergV) Vom 1. September 1986 * § 20 Durchführung der Sprengarbeiten
(1)Bei der Durchführung von Sprengarbeiten dürfen Unbefugte die Arbeitsbereiche nicht betreten und dort nicht geduldet werden.
(2)Die Sprengladung darf durch Rohre nur dann eingebracht werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, daß Rohre und Bohrkrone ausreichenden Durchgang für die Sprengladung aufweisen. Die verwendeten Rohre müssen in ihrer gesamten Länge die gleiche lichte Weite aufweisen; die lichte Weite der Bohrkrone darf nicht geringer sein.
(3)Alle Sprengladungen sind elektrisch zu zünden. In einem Zündkreis dürfen nur Zünder desselben Herstellers und der gleichen Widerstandsgruppe verwendet werden. Werden für eine Sprengladung mehrere Zünder verwendet, müssen sie der gleichen Zeitstufe angehören; in diesen Fällen müssen die Zünderdrähte jedes Zünders getrennt bis zur Tagesoberfläche geführt und alle Zünder gleichzeitig mit derselben Zündmaschine gezündet werden.
(4)Bei Sprengladungen bis 2,0 kg Sprengstoff muß die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 2 m, bei stärkeren Sprengladungen mindestens 6 m unter der Geländeoberfläche liegen. Bei schwierigen Untergrundverhältnissen im Festgestein genügt es, wenn die Oberkante der Sprengstoffsäule mindestens 1 m unter Geländeoberfläche liegt, wenn weniger als 1 kg Sprengstoff verwendet und die Sprengladung am selben Tag gezündet wird.
(5)Vor dem Zünden von Sprengladungen ist der Gefahrenbereich zum Schutz gegen Sprengwirkungen durch zuverlässige Personen abzusperren, die eine rote Warnflagge und bei ungünstigen Lichtverhältnissen eine rote Warnlampe mit sich führen müssen.
(6)Bei jeder Sprengung hat der Sprengberechtigte folgende unverwechselbare und weithin gut hörbare Signale zu geben oder geben zu lassen: Erstes Signal: ein langer Ton = Sofort in Deckung gehen Zweites Signal: zwei kurze Töne = Es wird gezündet Drittes Signal: drei kurze Töne = Sprengen beendet Bevor der Sprengberechtigte den Gefahrenbereich freigibt, hat er sich von dem sicherheitlich einwandfreien Zustand der Sprengstelle und ihrer Umgebung zu überzeugen.
(7)Sprengladungen sind unmittelbar nach ihrem Einbringen zu zünden, es sei denn, sie werden beaufsichtigt. Abweichend von Satz 1 dürfen sie ohne Aufsicht bis zu 24 Stunden stehenbleiben, wenn sie so verdämmt sind, daß ein Herausziehen der Sprengladungen nicht möglich ist, und wenn die Zünderdrähte kurzgeschlossen und mindestens 20 cm tief eingegraben sind.
(8)Bei heraufziehendem Gewitter ist das Laden sofort einzustellen. Aus vorbereiteten, aber noch nicht in das Bohrloch eingebrachten Schlagpatronen sind die Zünder zu entfernen.
(9)Nach dem Zünden von Sprengladungen hat der Sprengberechtigte die Sprengstelle auf Versager oder andere Unregelmäßigkeiten zu kontrollieren.
(10)Die Lage der Sprengpunkte, die Sprengstoffmenge je Bohrung und die jeweils gleichzeitig gezündete Sprengstoffmenge sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind täglich vorzunehmen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 14 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1986, 1788 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C6NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeismikBergV_HE_!_20