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§ 25 Seismik-BergV Landesnorm Hessen - Ordnungswidrigkeiten Bergverordnung für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - Seismik-BergV) vom 1. Sep

Obsah (11)§ 145§ 8§ 10§ 12§ 13§ 14§ 17§ 18§ 19§ 20§ 21

verordnung für seismische Arbeiten (Seismik-Bergverordnung - Seismik-BergV) Vom 1. September 1986 * § 25 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig i. S.

§ 145Abs. 3 Nr. 2 BBerg

G handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. die Erreichbarkeit einer verantwortlichen Person nach § 3 Abs. 1 nicht sicherstellt, die Befahrung der Arbeitsstelle nach § 3 Abs. 2 nicht durchführt entgegen § 3 Abs. 3 nicht für die Anwesenheit einer verantwortlichen Person sorgt oder der Anwesenheitspflicht nicht nachkommt oder die Beschäftigten entgegen § 5 Abs. 1 nicht belehrt,
  2. einer Vorschrift

§ 8Abs.

1 oder 2 über das Benutzen, Bedienen, Verändern, Unbrauchbarmachen oder Betreiben von Einrichtungen oder einer Vorschrift

§ 8Abs.

3 Satz 1 über das Beseitigen, Verändern, Unwirksammachen oder Beeinträchtigen von Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen zuwiderhandelt, 3. gegen eine Vorschrift

§ 10Abs.

1 oder 2 über die Beschäftigung fremdsprachiger Personen verstößt, 4. die Schutzausrüstung nach § 11 Abs. 1 , die Schutzbekleidung nach § 11 Abs. 3 , die Wascheinrichtungen nach § 11 Abs. 4 oder die Warnkleidung nach § 11 Abs. 5 nicht zur Verfügung stellt oder die persönliche Schutzausrüstung nach § 11 Abs. 2 nicht benutzt, 5, gegen eine Vorschrift

§ 12Abs.

1, 2 oder 3 über die Einrichtung und Organisation der Ersten Hilfe verstößt, 6. gegen eine Vorschrift

§ 13

über die Bekanntmachung der seismischen Arbeiten oder

§ 14Abs.

2 oder 3 über den Schutz von Gegenständen verstößt,

  1. entgegen § 15 Abs. 1 oder 2 Fahrzeuge, fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte verwendet, entgegen § 15 Abs. 3 fahrbare Arbeitsgeräte oder Bohrgeräte nicht prüft oder entgegen § 15 Abs. 6 Bohrgeräte in aufgerichtetem Zustand verfährt,
  2. einer Vorschrift

§ 17Abs.

2, 4, 5 oder 6 über den Umgang mit Sprengmitteln,

§ 18Abs.

1 oder 2 über die Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln,

§ 18Abs.

4 über die Räumung eines Sprengmittellagers,

§ 19

über die Unterrichtung über Sprengarbeiten,

§ 20Abs.

2, 3, 4, 5, 7 oder 8 über die Durchführung der Sprengarbeiten oder

§ 21Abs.

1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über im Bohrloch verbliebene Sprengmittel zuwiderhandelt,

  1. entgegen § 18 Abs. 3 ein Sprengmittellager ohne Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert,
  2. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Verlust von Sprengmitteln nicht meldet, gefundene Sprengmittel nicht abliefert oder die verantwortliche Person nicht unterrichtet. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 14 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom
  3. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1986, 1788 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C6NN00000000033 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SeismikBergV_HE_!_25

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