Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundesberggesetz Vom 18. Januar 1982 § 1 Zuständige Behörde für 1.
§ 79Abs.
3 Satz 1, 2. die Bestimmung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes ist das für das Bergrecht und Angelegenheiten des Bergbaus zuständige Ministerium. Die Entscheidung nach Nr. 2 ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister.
(2)Zuständige Behörde für 1. die Erteilung der Erlaubnis nach § 7, der Bewilligung nach § 8 und die Verleihung des Bergwerkseigentums nach § 9, 2.
§ 22Abs.
1,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 22 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 Satz 1,
- die Genehmigung und die Erteilung eines Zeugnisses nach § 23,
- die Vereinigung, Teilung und den Austausch von Bergwerkseigentum nach den §§ 26 bis 29,
- die Feststellung des Wertes nach § 31 Abs. 2 Satz 2,
- die Durchführung des Zulegungsverfahrens nach den §§ 35 bis 38,
- Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über Markscheider und über die Ausführung markscheiderischer Arbeiten nach § 69 Abs. 3 und §§ 70 und 71,
- die Anlegung und Führung des Berechtsamsbuches und der Berechtsamskarte nach § 75,
- Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf Messungen sowie die Entgegennahme der Meßergebnisse nach § 125 Abs. 1,
- die Entgegennahme von Anzeigen sowie Entscheidungen und Maßnahmen in bezug auf alte Rechte und Verträge nach den §§ 149 bis 162,
- die Bekanntgabe nach § 164 Abs. 2 Satz 3 des Bundesberggesetzes ist das Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde, soweit sich nicht aus Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 9 etwas anderes ergibt, und für
- Entscheidungen nach den §§ 40 bis 43, 45, § 47 Abs. 4 und § 109 Abs. 4,
- die Durchführung des Grundabtretungsverfahrens nach den §§ 77 bis 106 des Bundesberggesetzes die Bergbehörde.
(3)Zuständige Behörde für
- Entscheidungen und Anordnungen nach § 39 Abs. 3,
- die Entgegennahme der Anzeige nach § 50,
- die Durchführung des Betriebsplanverfahrens nach den §§ 51 bis 57,
- die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 60 Abs. 2,
- die Entgegennahme des Rißwerkes nach § 63 Abs. 3 Satz 1, 6.
§ 63Abs.
3 Satz 2,
- die Gewährung der Einsicht in das Grubenbild nach § 63 Abs. 4,
- Maßnahmen im Rahmen der Bergaufsicht nach § 69 Abs. 1 und den §§ 70 bis 74,
- Anordnungen nach § 81 Abs. 3 Nr. 1, § 102 Abs. 1 Satz 2,
- die Entgegennahme von Betriebsplänen und Mitteilungen nach § 169 Abs. 1 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(4)Die Zuständigkeiten nach Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Ausführung der §§ 126 bis 131 des Bundesberggesetzes; zuständige Behörde nach § 127 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde.
(5)Zuständige Behörde für Auskünfte nach § 110 Abs. 6 des Bundesberggesetzes ist die für die Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder Zustimmung oder einer diese einschließenden Genehmigung zuständige Behörde.
(6)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Bundesberggesetzes und für die Erforschung von Straftaten nach § 146 des Bundesberggesetzes ist die Bergbehörde. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1982, 27 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057C9NN00000000002 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BBergGZustV_HE_!_1