Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVT) Vom 3. August 1981 * § 43 Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel
(1)Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel von Kranen und anderen Hebezeugen müssen so beschaffen sein, daß die Last bei bestimmungsmäßiger Verwendung dieser Betriebsmittel sicher aufgenommen, gehalten und wieder abgesetzt werden kann.
(2)Die Verbindungen zwischen Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemitteln sind so herzustellen, daß sie sich nicht selbsttätig lösen können. Lasthaken müssen mit einer Sicherung versehen sein, die ein unbeabsichtigtes Aushängen des Anschlag- oder Lastaufnahmemittels verhindert.
(3)Seile dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer dafür anerkannten Norm hergestellt und geprüft sind. Seile aus Baumwolle oder aus Polyäthylen dürfen nicht verwendet werden. Andere Chemiefaserseile dürfen nur verwendet werden, wenn sie licht- und wärmestabilisiert sind.
(4)Seilendverbindungen müssen fach- und normgerecht hergestellt sein. Ihre Tragfähigkeit muß mindestens der des Seiles entsprechen. Preßklemmen dürfen für Endverbindungen nur verwendet werden, wenn im Bereich der Preßhülse keine Biegebeanspruchung auftritt. Bei der Verwendung von Seilschlössern muß das lose Seilende gegen Durchziehen gesichert sein.
(5)Ketten dürfen als Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel nur verwendet werden, wenn sie nach einer anerkannten Norm hergestellt, geprüft und mit einem entsprechenden Gütezeichen versehen sind. In Ketten eingeschweißte Aufhänge-, Übergangs- und Endglieder oder Ösenhaken müssen mindestens der Güte und Tragfähigkeit der Kette entsprechen.
(6)Seile und Ketten dürfen nicht geknotet und nicht über scharfe Kanten gespannt oder gezogen werden. Verdrehte Ketten sind vor dem Anheben der Last auszudrehen. Seile mit Buchten und Schleifen dürfen nicht unter Last angezogen werden.
(7)Lastaufnahmemittel sind mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem mindestens Hersteller, Tragfähigkeit und Eigengewicht verzeichnet sind. An Anschlagmitteln muß die Tragfähigkeit dauerhaft angegeben sein.
(8)Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die regelmäßig benutzt werden, sind wöchentlich zu überprüfen. Betriebsmittel dieser Art, die nicht regelmäßig benutzt werden, sind vor jeder Benutzung zu überprüfen. Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel sind über Satz 1 und 2 hinaus in den vom Unternehmer nach den jeweiligen Einsatzbedingungen zu bestimmenden Fristen, mindestens jedoch jährlich zu prüfen. Ketten sind darüber hinaus in den vom Unternehmer zu bestimmenden Fristen einer besonderen Prüfung auf Verformung und Rißfreiheit zu unterziehen. Für die Überwachung von Tragmitteln, Anschlagmitteln und Lastaufnahmemittel an Gerüsten gelten im übrigen die weitergehenden Vorschriften des § 85 .
(9)Tragmittel, Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel, die wesentliche, die Tragfähigkeit beeinträchtigende Mängel aufweisen, dürfen nicht weiterbenutzt werden. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 13 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1981, 1696, StAnz. 1983, 1282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CANN00000000050 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TiefbohrV_HE_!_43