Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Tiefbohrungen, Tiefspeicher und für die Gewinnung von Bodenschätzen durch Bohrungen (Tiefbohrverordnung - BVT) Vom 3. August 1981 * § 162 Übergangsvorschriften
(1)Betriebsplanzulassungen, Erlaubnisse, Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen und Bauartzulassungen, die für vorhandene Anlagen und Einrichtungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten vorbehaltlich der in den Abs. 2 bis 5 getroffenen Regelungen ihre Gültigkeit. Die Vorschriften über den Betrieb und die Überwachung dieser Anlagen und Einrichtungen bleiben unberührt.
(2)Innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind die beim Inkrafttreten dieser Verordnung vorhandenen Anlagen und Einrichtungen
- den Vorschriften des § 12 über Arbeitsstätten anzupassen,
- gemäß § 15 Abs. 2 und 3 einzufriedigen,
- mit den in § 36 Abs. 4 und 5 , § 80 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 , § 107 Abs. 2 und 3 , § 108 Abs. 2 bis 8 , § 109 Abs. 2 bis 5 , § 111 Abs. 2, 3 und 5 , § 124 Abs. 4 , § 127 Abs. 1 bis 6 , § 132 Abs. 1 , § 135 Abs. 3 bis 5 , § 138 , § 139 Abs. 2 und § 146 Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen auszurüsten und
- mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Kennzeichnungen zu versehen.
(3)Förderbohrungen brauchen abweichend von Abs. 2 mit den in § 108 Abs. 5 , § 109 Abs. 4 und § 111 Abs. 3 genannten Einrichtungen im Förderstrang nicht ausgerüstet zu werden, wenn die in § 30 und § 57 Abs. 1 genannten Schutzziele gewährleistet sind und von Verkehrsanlagen, militärischen Übungsplätzen oder anderen Anlagen in der Umgebung Gefahren für die Bohrungen nicht ausgehen können.
(4)Innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung sind
- bei Förderbohrungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zur Förderung ausgerüstet waren, die in § 117 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen zum Förderbuch,
- bei Rohrleitungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits verlegt waren, der in § 143 Abs. 2 unter Nr. 1 genannte Verlegungsplan der Rohrleitung und - soweit noch verfügbar -die unter Nr. 2 bis 4 genannten Unterlagen zum Rohrleitungsbuch zu nehmen. Auf Nachweise und Angaben aus der Zeit vor Inkrafttreten dieser Verordnung finden § 117 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 und § 143 Abs. 2 Nr. 5 und 6 keine Anwendung.
(5)Nach dieser Verordnung erstmals zu erstellende Dienstanweisungen und Betriebsanweisungen müssen den in Frage kommenden Beschäftigten spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgehändigt werden.
(6)In dieser Verordnung vorgeschriebene Untersuchungen dürfen für die Dauer eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch von Sachverständigen vorgenommen werden, die nach dieser Verordnung nicht anerkannt sind, wenn diese Sachverständigen auf Grund anderer Vorschriften für entsprechende Untersuchungen ermächtigt waren. In dieser Verordnung erstmals vorgeschriebene Untersuchungen dürfen innerhalb der gleichen Frist durch eine Prüfung ersetzt werden, sofern ein Sachverständiger für die Untersuchung noch nicht anerkannt ist.
(7)Atemschutzgeräte, deren Bauart vom Deutschen Ausschuß für das Grubenrettungswesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung für geeignet erklärt worden sind, dürfen ohne Bauartzulassung weiterverwendet werden.
(8)In begründeten Einzelfällen kann das Bergamt die in Abs. 2 genannte Frist um höchstens zwei Jahre, die in den Abs. 5 und 6 genannten Fristen um höchstens ein Jahr verlängern. Fußnoten *) Red. Anm.: Vgl. zur Anwendbarkeit auch Teil 1 Nr. 13 der Bekanntmachung nach § 25 der Allgemeinen Bundesbergverordnung über gegenstandslose landesrechtliche Vorschriften vom 10. Januar 1996 (Bundesanzeiger Nr. 17, S. 729) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1981, 1696, StAnz. 1983, 1282 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CANN00000000181 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TiefbohrV_HE_!_162