Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 2 Begriffsbestimmungen
(1)Abteufanlagen sind zum Abteufen von Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauen eingerichtete Schachtförderanlagen einschließlich zugehöriger Hilfseinrichtungen;
(2)Anschläge sind Zugänge zu den Fördertrumen von Schächten; sie sind mindestens an einer Seite mit Signaleinrichtungen versehen; Nebenanschläge sind Anschläge auf Bühnen oberhalb oder in Kellern unterhalb eines Anschlags; Sammelanschlag ist ein Anschlag, an dem die von einem anderen Anschlag gegebenen Signale empfangen und zum Bedienungsstand der Antriebsmaschine weitergegeben werden;
(3)Aufsichtspersonen sind vom Unternehmer nach den berggesetzlichen Vorschriften bestellte verantwortliche Personen;
(4)Befahrungsanlagen sind Anlagen, die in Schächten ohne Seilfahrt- oder Güterförderanlage sowie in schachtähnlichen Grubenbauen von den mit der Überwachung, Instandhaltung und Vermessung beauftragten Personen sowie zur Bergung von Personen in Notfällen benutzt werden;
(5)Betriebsanweisungen sind vom Unternehmer schriftlich festzulegende allgemeine Anordnungen für besondere, in dieser Verordnung näher bezeichnete betriebliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung des sicherheitlich richtigen Verhaltens der dabei Beschäftigten; Dienstanweisungen sind Betriebsanweisungen, die sich an bestimmte Personen oder Personengruppen richten;
(6)Betriebsfähig ist eine Anlage, die sich in betriebssicherem Zustand befindet und bestimmungsgemäß benutzt werden kann; Betriebsbereit ist eine Anlage, wenn sie betriebsfähig ist, Antriebsenergie vorhanden und, soweit erforderlich, Bedienungspersonal anwesend ist;
(7)Betriebsübliche Überlast ist die beim normalen Förderbetrieb regelmäßig oder überwiegend vorkommende Überlast, die der Bremsberechnung zugrunde liegt; ist die Überlast bei Seilfahrt größer als bei normalem Förderbetrieb, so ist diese die betriebsübliche Überlast;
(8)Bühnen:
- a)Arbeitsbühnen sind feste oder verfahrbare Bühnen, die zu Arbeiten in Schächten oder schachtähnlichen Grubenbauten benutzt werden,
- b)Überwachungsbühnen sind Klappbühnen, Schiebebühnen, feste oder schwenkbare Bühnen, die zu Überwachungszwecken benutzt werden,
- c)Schutzbühnen sind Bühnen, die zum Schutz gegen herabfallende Gegenstände eingebaut werden,
(9)Bühnenanlagen sind verfahrbare Arbeitsbühnen mit den zugehörigen Aufhängevorrichtungen, Bühnenseilen, Seilscheiben, Antriebsmaschinen und Signaleinrichtungen;
(10)Fachkundige Person oder fachkundige Aufsichtsperson ist, wer auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen sowie seiner Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die notwendige Fachkunde besitzt, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen und mögliche Gefahren zu erkennen;
(11)Fahrtrum ist das zur Fahrung ohne maschinelle Hilfsmittel vorgesehene Trum in Schächten und Schrägstrecken;
(12)Fördermittel sind Fördergestelle und Fördergefäße sowie Förderkübel und Behälter;
(13)Führungseinrichtungen in Schächten sind Spurlatten aus Holz oder Stahl, Führungsseile, Briart'sche Schienenführungen, Eckführungen an Anschlägen, einschließlich ihrer Befestigung und Verlagerung; Führungseinrichtungen in Schrägstrecken sind Schienen oder andere Stahlprofile, einschließlich ihrer Befestigung und ihres Unterbaus;
(14)Güterförderanlagen sind ausschließlich zur Güterförderung eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;
(15)Güterförderung ist das Befördern von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, einschließlich der Behältnisse, sowie von Maschinen und Geräten mit den Fördermitteln von Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen;
(16)Hilfseinrichtungen sind Bestandteile von Schachtförderanlagen, die beim Abteufen, Ausbauen und Instandhalten von Schächten benutzt werden, z. B. Greiferanlagen, Auslegerkrane für Bohrgeräte, Hilfsförderungen für Ausbauteile, Einrichtungen für Vermessungszwecke;
(17)Hilfsfahranlagen sind Anlagen, die in Schächten mit Seilfahrt- oder Güterförderanlage an Stelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, in Notfällen Personen aus dem Schacht zu bergen; Notfahranlagen sind Anlagen, die in Abteufbetrieben an Stelle eines Fahrtrums eingebaut und geeignet sind, sämtliche auf der Teufsohle oder Bühne befindlichen Personen in Notfällen mit einem Treiben aus dem Schacht zu bergen;
(18)Maschinenführer sind Fördermaschinisten, Haspelführer und Windenführer;
(19)Schachtarbeiten sind Arbeiten in Schächten, insbesondere zum Instandhalten oder Instandsetzen des Ausbaus und der Einrichtungen, Arbeiten an Fördermitteln, Gegengewichten, Zwischengeschirren und Unterseilaufhängungen, Arbeiten nahe, in oder über dem Führungsgerüst von Fördergerüsten, Arbeiten beim Auflegen und Ablegen von Seilen und bei Vermessungen;
(20)Schachtbefahrung ist das Fahren von dazu befugten Personen mit Fördermitteln oder Gegengewichten oder auf Fahrten
- a)zur Inbetriebnahme und Überwachung der Schächte sowie ihrer Einrichtungen,
- b)bei Schachtarbeiten und Vermessungen,
- c)bei Transporten, die Begleitung auf Fördermitteln oder Gegengewichten erfordern;
(21)Schachtförderanlagen sind Förderanlagen in einem Schacht, deren Fördermittel und gegebenenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können; Schrägförderanlagen sind Förderanlagen in einer geneigten, kurvenlosen, mit Anschlägen versehenen Strecke (Schrägstrecke), deren Fördermittel und gegebenfalls Gegengewichte an einem Seil oder mehreren Seilen hängen, auf der Fahrstrecke geführt sind und nur an der Antriebsmaschine gebremst werden können;
(22)Seilfahrtanlagen sind zur Seilfahrt eingerichtete Schachtförderanlagen und Schrägförderanlagen, die auch zur Güterförderung benutzt werden können;
(23)Seilfahrt ist das Befördern von Personen mit den Fördergestellen und Fördergefäßen der dafür eingerichteten Schachtförderanlagen oder Schrägförderanlagen von einem Seilfahrtanschlag zu einem anderen sowie in den Förderkübeln der dafür eingerichteten Abteufanlagen; Selbstfahrerseilfahrt ist eine Seilfahrt, bei der eine dazu berechtigte Person fährt und die dazu erforderlichen Signale oder Abfahrbefehle selbst gibt;
(24)Treiben ist jedes Bewegen eines Fördermittels bis zum Stillsetzen; Umsetzen und Nachsetzen gelten nicht als Treiben; Volles Treiben ist eine Fahrt des Fördermittels von einem Endanschlag zum anderen;
(25)Unternehmer ist derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung der Betrieb geführt wird;
(26)Im Sinne dieser Verordnung gelten als Fördergerüste auch Fördertürme sowie Verlagerungen von Führungseinrichtungen im Führungsgerüst. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_2