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§ 12 BVS Landesnorm Hessen - Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schräg

Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 12 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt

(1)Neu errichtete Anlagen nach § 1 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeuntersuchung nach § 14 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, daß die Anlagen entsprechend der Erlaubnis nach § 4 oder der Betriebsplanzulassung nach § 5 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Abweichend hiervon gilt für nicht verfahrbare Arbeits- und Überwachungsbühnen § 26 Abs. 4, für Schutzbühnen § 26 Abs. 6.
(2)Seilfahrtanlagen dürfen zur Seilfahrt erst benutzt werden, wenn die Bergbehörde einen Betriebsschein ausgestellt hat. Der Betriebsschein wird ausgestellt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.
(3)Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile, wenn in der Erlaubnis oder der Betriebsplanzulassung nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird. Die Untersuchungsberichte müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken. Für Seilfahrtanlagen findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
(4)Abweichend von den Absätzen 1 und 3 dürfen Anlagen vor der Abnahmeuntersuchung probeweise betrieben werden, wenn eine fachkundige Aufsichtsperson an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind.
(5)Hat die Abnahmeuntersuchung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluß auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer von der Bergbehörde festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig.
(6)Für Seilfahrtanlagen gilt Absatz 5 entsprechend, sofern die Bergbehörde einen vorläufigen befristeten Betriebsschein ausgestellt hat.
(7)Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile untersucht worden sind und die Sachverständigen bescheinigt haben, daß die Anlagenteile entsprechend der Erlaubnis oder Betriebsplanzulassung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. Die Absätze 2 und 6 gelten entsprechend.
(8)Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen dürfen nach der Abnahmeuntersuchung im jeweiligen Einsatzfall erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind.
(9)Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.