Bergverordnung des Hessischen Oberbergamtes für Schacht- und Schrägförderanlagen (BVS) Vom 1. August 1977 § 16 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden
(1)Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muß beim Auflegen ein etwa 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt.
(2)Längstens 2 Monate vor dem Auflegen eines Förderseiles oder Bühnenseiles müssen an einem Probestück des Seils Einzeldrahtprüfungen zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden. Diese Einzeldrahtprüfungen sind nur bei der ersten Seillänge einer angelieferten Seiltrommel erforderlich, wenn die auf der Trommel verbleibende Seillänge vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt aufbewahrt wird.
(3)Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer Betriebsanweisung festzulegen und diese der in Abs. 19 genannten Aufsichtsperson auszuhändigen.
(4)Gespleißte Seile dürfen nicht als Förderseile oder Bühnenseile verwendet werden.
(5)Gebrauchte Seile dürfen als Förderseile oder Bühnenseile nur aufgelegt werden, wenn ein vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat. Dies gilt auch für Trommel- und Bobinenseile, bei denen das bisher am Fördermittel oder Gegengewicht angeschlagene Seilende auf den Seilträger umgelegt werden soll.
(6)Gespleißte Rundseile dürfen nicht als Unterseile verwendet werden.
(7)Gebrauchte Unterseile dürfen nur dann wiederverwendet werden, wenn ein vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(8)Abgelegte Förderseile dürfen als Unterseile bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 2 m/s verwendet werden. Bei Anlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis 4 m/s dürfen sie nur verwendet werden, wenn ein vom Regierungspräsidium in Darmstadt als Bergbehörde hierfür anerkannter Sachverständiger dies als unbedenklich bescheinigt hat.
(9)Gebrauchte oder umgelegte Seile dürfen nicht als Greiferseile verwendet werden.
(10)Als Bühnenseile dürfen nur drehungsarme Seile aufgelegt werden.
(11)Bei Trommel- und Bobinenmaschinen müssen Förderseile in solcher Länge aufgelegt werden, daß bei tiefster Stellung der Fördermittel und Gegengewichte ständig noch mindestens zwei Seilwindungen auf dem Seilträger verbleiben. Die Seile sind am Seilträger mit mindestens zwei Seilklemmen zu befestigen.
(12)Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebes probeweise gefahren werden. Dies kann mit allmählich steigender und muß schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen.
(13)Die Erprobung der Seile und Seileinbände nach Absatz 12 muß
- a)bei Hauptseilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen mit mehr als 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens 3 Stunden lang,
- b)bei mittleren und kleinen Seilfahrtanlagen sowie anderen Anlagen bis zu 4 m/s Fahrgeschwindigkeit mindestens eine Stunde lang,
- c)bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen über mindestens 4 volle Treiben erfolgen. Die Bergbehörde kann bei Befahrungs- oder Hilfsfahranlagen mit Fahrgeschwindigkeiten bis zu 1 m/s Ausnahmen bewilligen.
(14)Nach dem Erproben nach den Absätzen 12 und 13 sind Seileinbände im Ruhezustand, Förderseile nach § 30 Abs. 3 und Unterseile nach § 30 Abs. 5 zu prüfen. Bei Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen sind die Schraubenmuttern der Seilklemmen in bestimmten Zeitabständen nachzuziehen. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 keine Mängel ergeben haben.
(15)Nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Klemmkauschen und dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Klemmkauscheneinbänden müssen vor Wiederaufnahme des Betriebs mindestens 6 volle Treiben mit der betriebsüblichen Belastung durchgeführt werden. Danach sind die Seileinbände im Ruhezustand zu prüfen. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Prüfung nach Satz 2 keine Mängel ergeben hat.
(16)Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen.
(17)Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten.
(18)Bühnenseile und Zwischengeschirre von Bühnenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen.
(19)Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 12 bis 15 müssen nach Weisung einer fachkundigen Aufsichtsperson durchgeführt werden. Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muß ständig eine fachkundige Aufsichtsperson anwesend sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: StAnz. 1977, 1696 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000057CBNN00000000021 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=BergSV_HE_!_16